Mietrecht: Diese Rechte haben Mieter gegenüber dem Vermieter

Ein Vermieter übergibt seinem künftigen Mieter die Schlüssel.

Wer eine Wohnung mietet, bekommt das alleinige Hausrecht des Wohnraums.

Hannover. Das Mietrecht ist komplex – und wird durch regelmäßige Urteile des Bundesgerichtshofes ständig unübersichtlicher. Insbesondere Mieter wissen daher oft nicht genug über ihre Rechte gegenüber dem Vermieter. Die Experten vom Deutschen Mieterbund und vom Interessensverband Mieterschutz erklären, inwiefern die Mietwohnung ein Schutzbereich sind.

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Vermieter haben kein grundsätzliches Zutrittsrecht

„Grundsätzlich gilt, dass der Mieter das alleinige Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung hat“, sagt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Das bedeute, er dürfe Dritte im Zweifel daran hindern, in seine Mietwohnung zu gelangen. Auch der Vermieter, der gegen den Willen des Mieters die Wohnung besichtigen will, dürfe ohne Konsequenzen rausgeschmissen werden – denn er begehe Hausfriedensbruch. Daher sei auch ein Zweitschlüssel nicht erlaubt. „Und wer doch einen besitzt, darf ihn nicht nutzen“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds. Andernfalls habe der Mieter sogar das Recht dazu, die Türschlösser auszutauschen oder fristlos zu kündigen.

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In diesen Fällen darf der Vermieter die Wohnung betreten

Laut den Experten darf sich der Vermieter Zugang zu einer vermieteten Wohnung schaffen, wenn…

  • …der Mieter Mängel reklamiert hat und der Vermieter sie überprüfen muss, um sie beseitigen zu lassen.
  • …nach fünf- bis zehnjähriger Mietzeit eine Modernisierung oder Neuvermietung ansteht.
  • …technische Einrichtungen, zum Beispiel Feuermelder, überprüft werden müssen.
  • …Zählerstände abgelesen werden müssen, insofern der Besuch einer beauftragten Firma bei berufstätigen Mietern drei bis sieben Tage vorher angekündigt wurde.
  • …der Verdacht auf einen Vertragsbruch, zum Beispiel durch Schimmelbildung, besteht. In diesem Fall darf der Vermieter aber nur den Raum mit dem zu begutachtenden Schaden betreten.

Wohnungsbesichtigung: 45 Minuten Besuchszeit sind erlaubt

Will der Vermieter die Wohnung Nachmietern oder Kaufinteressenten anbieten, dürfen laut Jörg alle Zimmer gezeigt werden. Die Dauer der Besichtigungen sei allerdings durch das Gebot der Rücksichtnahme begrenzt. 30 bis 45 Minuten werden als angemessen erachtet. Außerdem darf ein Termin zur Wohnungsbesichtigung nur zu bestimmten Zeiten angesetzt werden, sagt Ropertz: „Angemessen sind etwa Termine an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr.“

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Datenschutz: Vermieter darf nur mit Einverständnis des Mieters fotografieren

Insbesondere wenn ein Nachmieter oder Käufer gesucht wird, tauchen in Maklerexposés oder Inseraten oft ganze Fotoserien der angebotenen Wohnung auf. Sie sollen Interessenten ein anschauliches Bild liefern. Aber: Der Mieter gilt als alleiniger Besitzer der Wohnung und hat somit das Entscheidungsrecht. Daher dürfen gegen seinen Willen keine Fotos in der Wohnung gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Bilder, ob gewollt oder ungewollt, etwas über die Lebensart oder Einrichtung der Mieter Preis geben und damit in die Privatsphäre eingreifen könnten. Sie ist durch das Grundgesetz geschützt.

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