Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? Was Mieter dürfen – und was nicht
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Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms gehört zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht.
© Quelle: Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa
Hannover. Gerade in Zeiten von Corona und Ausgangsbeschränkungen kommt dem Balkon eine neue Bedeutung zu. Gut, wer einen hat, doch was ist auf dem Balkon eigentlich erlaubt – und was nicht? Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds erklärt, welche Rechte Mieter haben.
Mietrecht: Was dürfen Mieter auf ihrem Balkon verändern?
Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms gehört zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht. Ebenfalls darf ein Rankengitter angebracht werden, wenn die Kletterpflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen.
Auch Blumenkästen dürfen am Geländer des Balkons angebracht werden. Allerdings muss hierbei sichergestellt sein, dass sie ordnungsgemäß befestigt werden, um keine Passanten zu gefährden. Das gilt auch bei drohenden Unwettern. Stellt der Mieter Topfpflanzen ungesichert auf dem Geländer ab, kann der Vermieter sein Verhalten abmahnen. Wenn der Mieter nicht reagiert, kann er das Mietverhältnis sogar kündigen.
Darf man auf seinem Balkon grillen?
„Das Grillen auf dem Balkon kann per Mietvertrag verboten werden“, so Ropertz. Auch, wenn die Wohnbedingungen der Nachbarn durch den Qualm beim Grillen beeinträchtigt werden, kann das Grillen im Nachhinein verboten werden. Mietrechtsexperten empfehlen, vom Holzkohlegrill auf einen Elektrogrill umzusteigen. Der produziert weniger Rauch und Qualm – und die Nachbarn werden weniger gestört.
Rauchen auf dem Balkon kann zu Problem werden
Grundsätzlich gilt: Da der Mieter in der Wohnung rauchen darf, darf er das auch auf dem Balkon. „Fühlt der Nachbar sich durch den Qualm aber extrem gestört, müssen sich die Parteien entweder untereinander einigen oder der Vermieter gibt ’Nichtraucher- und Raucherzeiten’ vor. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen“, erklärt Ropertz. Im Zweifelsfall würde ein Gericht die Zeitspannen vorgeben.
Vermieter darf über Optik des Balkons entscheiden
„Wer in die Substanz des Miethauses eingreifen will, beispielsweise durch das Anbringen einer Markise, sollte das vorher mit seinem Vermieter absprechen“, so der Experte. Der Vermieter könne unter Umständen sogar die Gestaltung, etwa die Farbe der Markise, vorgeben, da das Gesamterscheinungsbild des Hauses dadurch verändert wird. Auch einen großen Wäscheständer dürfe der Vermieter deshalb verbieten.
Wasserschaden vermeiden: Balkonabfluss freihalten
Welke Blätter oder Blumenkübel haben auf der Regenrinne nichts zu suchen. Mieter müssen vielmehr dafür sorgen, dass Wasser von ihrem Balkon abfließen kann. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Dazu gehört, das Abflusssieb regelmäßig von Laub oder anderen Verschmutzungen zu befreien. Und selbst wenn der Balkon als Abstellfläche dient: Der Abfluss darf nicht durch Kübel, Getränkekisten oder Rasenteppiche behindert werden.
Nach gängiger Rechtsprechung ist der Mieter dazu verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden oder zu verringern. Ist der Abfluss verstopft, so muss man den Vermieter schnellstmöglich informieren, damit er sich um die Beseitigung des Mangels kümmern kann. Vor allem muss der Bewohner vorbeugen und Schäden von der Wohnung fernhalten – etwa solche durch nicht abfließendes Wasser, wie das Landgericht Berlin entschieden hat. Diese Pflicht besteht nach Ansicht des Gerichts auch in längeren Abwesenheitszeiten. Wer also in Zeiten akuten Laubfalls mehrere Wochen in den Urlaub fährt, sollte einen Nachbarn oder Bekannten beauftragen, nicht nur die Blumen zu gießen, sondern auch das Abflusssieb frei zu halten.
Sonderfall: Füttern von Vögeln auf Balkon
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon sei grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter könne es nicht untersagen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es dennoch akzeptieren. Dies gilt auch, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landet. Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar: Da sie Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden.
Wie viel Gewicht hält ein Balkon aus?
„Ein Balkon muss für eine sogenannte Verkehrslast von 400 Kilogramm pro Quadratmeter ausgelegt sein“, erklärt Ralf Egner, Landesvorsitzender der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik (VPI) in Baden-Württemberg. Ein 70 Zentimeter hoher Pool etwa hätte allerdings bereits ein Gewicht von 700 Kilogramm pro Quadratmeter.
In den meisten Fällen sei es weder in der Hausordnung noch im Mietvertrag geregelt, ob ein Planschbecken auf dem Balkon erlaubt ist. „Da entscheidet der gesunde Menschenverstand. Ein Pool mit mehreren tausend Litern Wasser kann schließlich auch platzen“, meint Ropertz.
Wann haften Mieter?
Für den Absturz eines Balkons müssen mehrere Faktoren, zum Beispiel eine limitierte Traglast und ein Baumangel, zusammenkommen. Eine Schuldzuweisung sei laut Ropertz daher schwierig: „Der Mieter haftet nur, wenn er den Zusammenbruch durch ein extremes Fehlverhalten vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Wären beispielsweise große Schilder am Wohnhaus angebracht, die über die Traglast der Balkone informieren, könnte man den Mietern eine Absicht unterstellen. „Ist dem nicht so, greift ganz klassisch die Gebäudeversicherung“, so der Experte.