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Erstes Urteil im Betrugsfall

Wirecard: Müssen Aktionäre jetzt auch noch ihre Dividenden zurückzahlen?

Der Schriftzug von Wirecard an der Konzernzentrale des Zahlungsdienstleisters in Aschheim in Bayern.

Der Schriftzug von Wirecard an der Konzernzentrale des Zahlungsdienstleisters in Aschheim in Bayern.

München. Es ist ein erstes Urteil zur juristischen Aufarbeitung des Skandals um den Pleitekonzern Wirecard. „Die Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungen der Jahre 2017 und 2018 sind nichtig“, urteilte Richter Helmut Krenek vom Landgericht München 1. Rechtskräftig ist das noch nicht und ein Gang in die nächste Instanz möglich. Aber Krenek ist sich sicher, dass Wirecard mindestens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verletzt hat, was ausreicht, um beide Jahresabschlüsse nebst Dividendenausschüttung zwingend für nichtig zu erklären. Das hatte Wirecard-Insolvenzverwalter Michael Jaffe gefordert. Wird das Urteil rechtskräftig, kann er nun für 2017 und 2018 gezahlte Dividenden von Aktionärinnen und Aktionären zurückfordern, um die Insolvenzmasse für alle Gläubigerinnen und Gläubiger zu mehren.

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Für die Jahre 2016 und früher ist ein solches Anliegen verjährt. In der Summe geht es um nun rückforderbare Dividenden über 47 Millionen Euro, wobei Kleinanleger wohl wenig zu befürchten haben.

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Ex-Wirecard-Chef Braun
14.03.2022, Bayern, München: Anne Leiding, Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft München I, gibt ein Pressestatement vor der Staatsanwaltschaft ab. Im größten Betrugsfall der deutschen Nachkriegsgeschichte hat die Münchner Staatsanwaltschaft Anklage gegen den früheren Wirecard-Vorstandschef Braun erhoben. Foto: Matthias Balk/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Der Anklage zufolge haben Braun und seine Manager über Jahre hinweg darauf hingearbeitet, die Firma erfolgreicher aussehen zu lassen, als sie tatsächlich war.

Auf sie entfällt nach Analysen Jaffes ein Fünftel der Summe, der große Rest auf institutionelle Großanleger, bei denen Jaffe sehr wohl die Hand aufhalten dürfte. Bei Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern dürfte sich das dagegen kaum lohnen. Denn für das Gros dieser Anlegerinnen und Anleger ergibt sich eine potenzielle Rückzahlung von maximal 25 Euro, lässt Jaffe vorrechnen. „Eine etwaige Rückforderung von Dividenden wird daher für die allermeisten Klein- und Privatanleger keine wirtschaftliche Bedeutung haben“, teilt ein Jaffe-Sprecher mit. Fraglich sei zudem, ob sie bei solchen Kleinstbeträgen überhaupt erfolgen kann. Der Aufwand wäre wohl größer als der Ertrag, heißt das.

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Daniela Bergdolt sieht einen weiteren Grund, warum Jaffe Kleinaktionäre wohl außen vor lässt. „Er kennt ihre Namen in der Regel nicht“, sagt die Rechtsanwältin und Vizechefin der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Das wird im Umfeld des Insolvenzverwalters bestätigt. Zumindest Kleinanlegerinnen und -anleger dürften deshalb durch das jetzige Urteil so gut wie nichts zu befürchten haben, selbst wenn es in möglichen Folgeinstanzen Bestand hat.

Urteil mit Signalwirkung für Wirtschaftsprüfer EY

„Aber das Urteil hat Signalwirkung für EY“, betont Bergdolt. EY ist das Kürzel für den Wirecard-Wirtschaftsprüfer, der auch die beiden für nichtig erklärten Jahresabschlüsse seinerzeit anstandslos bestätigt hat. Die Insolvenz des ersten deutschen Dax-Konzerns überhaupt geht zum einen mutmaßlich auf einige kriminelle Energie im Management, aber zum anderen auch auf großes Aufsichtsversagen zurück. Bei Letzterem spielt EY eine zentrale Rolle, weshalb diverse Rechtsanwälte und Aktionärsschützer Schadensersatzklagen gegen EY planen.

DSW und Bergdolt streben eine dieser Klagen an und vertreten dabei rund 30.000 klagewillige Ex-Aktionärinnen und -Aktionäre. Die Chancen für einen Erfolg sieht die Aktionärsanwältin nun gestärkt. „Wenn ein Richter schon feststellt, dass Abschlüsse falsch sind, hätte das ein Wirtschaftsprüfer wie EY mit weit mehr Einblickmöglichkeiten in Bilanzen auch tun müssen“, kritisiert Bergdolt. Sie glaubt auch, dass die für Wirtschaftsprüfer in Deutschland grundsätzlich geltende Haftungsgrenze von 10 Millionen Euro hier nicht greift, was aber umstritten ist. Dennoch lässt Kreneks Spruch EY nun in einem noch schlechteren Licht stehen.

ARCHIV - 17.03.2022, Sachsen-Anhalt, Teutschenthal: Blick auf eine Druckanzeige auf dem Gelände des Untergrund-Gasspeichers der VNG AG. Der Bundestag berät in erster Lesung über eine Neufassung des Energiesicherungsgesetzes. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges sollen damit die Krisenvorsorge und die Instrumente zur Krisenbewältigung gestärkt werden. (zu dpa «Diskussion über Gasversorgung - Bundestag berät über Energiesicherungsgesetz») Foto: Christian Modla/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

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Einen versteckten Fingerzeig gibt der auch für den mutmaßlich bevorstehenden Strafprozess gegen den ehemaligen Wirecard-Chef Markus Braun. Es geht dabei um ein strafrechtlich entscheidendes Element des gesamten Wirecard-Falls. Das ist die Frage, ob Wirecard große Teile des Geschäfts vorgetäuscht hat und Treuhandkonten über 1,9 Milliarden Euro nur zum Schein existiert haben. Diese Auffassung vertreten Jaffe und Staatsanwälte. Braun und dessen Anwälte sagen dagegen, dass umstrittene Geschäfte in Asien und die Treuhandmilliarden durchaus existiert haben. Letztere seien aber von den wahren Tätern geraubt worden, was Braun selbst zu einem Opfer mache. Haupttäter wäre bei dieser Sicht der Dinge der flüchtige Ex-Vorstand Jan Marsalek, den Ermittler in Moskau vermuten.

Für sein Urteil sei es egal, ob die umstrittenen Geschäfte und Milliarden existiert haben oder nicht, sagt Krenek. Allein das Ausmaß der nicht ordnungsgemäßen Buchführung reiche für die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse aus. Versteckt in der Urteilsbegründung sieht Krenek aber massive Gründe dafür, dass Treuhandguthaben und damit wesentliche Teile des Wirecard-Geschäfts nie existiert haben. Braun ist eher Täter als Opfer, sagt Krenek damit, ohne das schon als bewiesen zu sehen.

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