Neue Grundsteuer in Sachsen: Im April werden die ersten Mahnungen verschickt
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Die sächsischen Finanzämter haben bereits 771.000 Bescheide für die neue Grundsteuer verschickt. Laut Eigentümerverband „Haus & Grund“ gibt es in vielen Fällen eine Erhöhung.
© Quelle: Jens Büttner/dpa
Dresden. Die Zeit der Kulanz ist in gut drei Wochen vorbei: Ab April werden die sächsischen Finanzämter die ersten Mahnungen an alle verschicken, die bislang noch keine Erklärung zur neuen Grundsteuer abgegeben haben. Das kündigte das Finanzministerium am Dienstag gegenüber der LVZ an. Hintergrund ist die hohe Zahl an Säumigen: Selbst nach Ablauf der verlängerten Abgabefrist steht im Freistaat derzeit immer noch ein Fünftel der fälligen Steuererklärungen aus – das sind etwa 400.000.
Berechnung darf nur noch bis 2024 nach altem Modell erfolgen
In Sachsen müssen rund zwei Millionen sogenannte wirtschaftliche Einheiten neu taxiert werden. Betroffen sind unter anderem Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Gewerbegrundstücke. Diese Meldungen hätten eigentlich bis Ende Oktober 2022 erfolgen müssen. Doch zum Stichtag waren lediglich 39 Prozent der Erklärungen eingegangen. Deshalb war eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023 gewährt worden. Aktuell liegt die Quote bei 79 Prozent. „Die Grundsteuer darf nur noch bis einschließlich 2024 auf Basis der bisherigen Werte erhoben werden“, stellt das sächsische Finanzministerium klar.
Insgesamt sind einige regionale Unterschiede festzustellen. Mit 65 Prozent sind die wenigsten Meldungen beim Finanzamt Pirna eingegangen. An der Spitze liegen das Muldental und der Landkreis Leipzig: Beim Finanzamt Grimma sind bereits 86 Prozent eingetroffen. Leipzig und Dresden liegen mit 76 beziehungsweise 78 Prozent nahezu gleichauf.
Insgesamt schon mehr als 100.000 Widersprüche
Dennoch haben die Finanzämter schon fast die Hälfte der Steuererklärungen abgearbeitet und 771.000 Bescheide erlassen. Eigentümerinnen und Eigentümer haben insgesamt 61.000 Einsprüche gegen ihren Grundsteuerwert eingelegt, das entspricht einer Quote von acht Prozent. Gegen den Grundsteuermessbescheid wurde 43.000 Mal in Widerspruch gegangen (sechs Prozent). „Wir sind von der Zahl der Einsprüche im Hinblick auf die mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit geführten Diskussionen rund um die Grundsteuerreform nicht überrascht“, kommentiert das Finanzministerium die Beanstandungen.
Verbände haben zum Widerspruch aufgefordert
Der Bund der Steuerzahler hatte im Vorfeld zu Widersprüchen aufgerufen: Die Anfechtung müsse nicht im Detail begründet werden, es sollte sich aber auf die Höhe und die Festsetzung des Bodenrichtwertes bezogen werden. Auch der Eigentümerverband „Haus & Grund“ fordert zum Widerspruch auf: „Es ist ratsam, die Grundstücks-Neubewertungen genau zu prüfen und auch anzuzweifeln“, sagt der sächsische Verbandspräsident René Hobusch. Demnach gebe es bei vielen Feststellungsbescheiden eine Erhöhung.
Zudem sollten Eigentümer keinem Trugschluss erliegen: Da der jeweilige Grundsteuermessbetrag aus dem Bescheid später noch mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert wird, kann letztlich eine deutlich höhere Summe herauskommen. Beispielsweise beträgt der Hebesatz in Leipzig 650 Prozent – damit ist die Grundsteuer das Sechseinhalbfache des Messbetrages. In Dresden sind es 635 Prozent. Hat die Gemeinde die Steuer erstmal festgelegt, lässt sich nur sehr schwer dagegen vorgehen.
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Sachsen weicht teilweise vom Bundesmodell ab
In Sachsen kommt noch eine Besonderheit hinzu: Der Freistaat weicht bei der Steuermesszahl vom Bundesmodell ab, was rechtlich möglich ist – doch auch dagegen wehren sich nicht wenige Eigentümerinnen und Eigentümer. So wurde für unbebaute Grundstücke die gleiche Messzahl wie für Wohngebäude festgelegt. Damit sollen lediglich gewerblich genutzte Grundstücke beziehungsweise Grundstücke, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden, stärker belastet werden.
Der Eigentümerverband hatte das sächsische Finanzministerium auch dazu aufgefordert, dass die Bescheide zunächst vorläufig erstellt werden, da Musterklagen angekündigt sind. Diesem Vorschlag wird in Dresden aber eine Absage erteilt: „Dafür, die Bescheide vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, besteht derzeit kein Grund.“
Finanzämter dürfen auch Schätzungen vornehmen
Mit den nun angekündigten „Erinnerungsschreiben“ soll nicht sofort eine Strafe verhängt werden, betont das Finanzministerium. Doch wird die Erklärung trotzdem nicht nachgereicht, können Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro ausgesprochen werden. Im Ernstfall dürfen die Finanzämter eine Schätzung für die Grundsteuer vornehmen.