Was Verbraucher tun können, wenn der Kündigungsbutton fehlt
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Unternehmen müssen auf ihren Seiten einen Kündigungsbutton anbieten. Verstecken dürfen sie den allerdings nicht.
© Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Berlin. Ob Streamingdienst oder Zeitungsabo, Energieversorger oder Telefonvertrag: Wer einmal Ja gesagt hat, hat es oft nicht leicht zu gehen. „Willst du es dir nicht noch einmal anders überlegen?“ – „Schau dir doch dieses Angebot an, bevor du gehst.“ – „Wenn du noch ein bisschen bleibst, bekommst du ein Geschenk von uns.“ Kündigungswillige müssen bisweilen viel Durchsetzungsvermögen beweisen, um wirklich aus einem Abo oder einem Vertrag entlassen zu werden.
Dabei sind Unternehmen bereits seit dem 1. Juli 2022 verpflichtet, auf ihrer Website einen gut sichtbaren Kündigungsbutton zu platzieren. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Die Vorgaben des Gesetzes sind sehr konkret“, so Dietlinde Bleh vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Es ist so, dass auf der Website eine sogenannte Kündigungsschaltfläche zu finden sein muss, und auf dieser Schaltfläche soll draufstehen ‚Verträge hier kündigen‘. Damit soll der Pfad der Kündigung eingeleitet werden.“
Button muss ohne Hürden erreichbar sein
Das Problem: Nicht überall ist die Schaltfläche für Kündigungen so einfach zu finden wie gefordert, oft fehlt sie auch ganz. Von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2022 haben die Verbraucherzentralen 840 Websites verschiedener Anbieter in Deutschland überprüft. 349 Websites hatten bis dahin noch keinen Kündigungsbutton, in 65 Fällen war er versteckt, auf 38 Seiten falsch beschriftet.
Deutschlandweit haben die Verbraucherzentralen 152 Unternehmen abgemahnt, etwa einen Anbieter von Telekommunikationsverträgen: Der hatte zwar einen Kündigungsbutton auf seiner Website platziert, sah dafür jedoch verpflichtend die Eingabe des Kundenkennworts vor. Diese Abfrage stellt laut Gericht (Az. 33 O 355/22) eine Hürde dar, die Menschen von ihrem Kündigungsvorhaben abhalten könnte.
Stattdessen muss der Kündigungsbutton ohne weitere Abfragen ähnlich wie bei einem Bestellvorgang zu einer Eingabemaske führen, in die Kündigungswillige persönliche Angaben und Vertragsdaten eingeben können. Im letzten Schritt lässt sich der Vertrag dann über einen Button „Jetzt Vertrag kündigen“ beenden. Gesetzlich vorgeschrieben ist auch, dass das Unternehmen im Anschluss eine Kündigungsbestätigung per E‑Mail versendet.
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Kein Kündigungsbutton, keine Kündigungsfrist
Wer per Mausklick kündigen möchte, muss trotzdem noch die Kündigungsfristen einhalten. „Wenn man keinen Zeitpunkt eingibt in die Eingabemaske, dann wirkt die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, so Bleh. Für kürzlich geschlossene Verträge gilt nach Ende der Laufzeit mittlerweile eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wer schon länger in einem Vertrag steckt, muss drei Monate vor Laufzeitende kündigen, damit sich die Vertragslaufzeit nicht um ein weiteres Jahr verlängert.
Ob der eigene Vertrag online geschlossen wurde, ist unerheblich. Auch Herkunft und Standort des Unternehmens sind egal. Solange es eine Dienstleistung in Deutschland anbietet und der entsprechende Vertrag online über die Website geschlossen werden kann, muss das Unternehmen genauso einfach die Onlinekündigung ermöglichen.
In der Regel befindet sich der Kündigungsbutton ganz unten auf der Webseite, wo auch das Impressum verlinkt ist. Mit der Tastenkombination Strg+F lässt sich auch gezielt nach dem Begriff „Kündigen“ suchen. Wer Probleme mit dem Kündigungsbutton hat, von Abfragen wie Kennwort oder Vertragsnummer aufgehalten wird oder die Schaltfläche gleich gar nicht findet, kann sich an die Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen wenden und dort Beschwerde einlegen.
Für Kündigungswillige, die eine vorgesehene Frist verpasst haben, kann sich der Blick auf die Unternehmenswebsite lohnen. Fehlt der Kündigungsbutton, kann ein Vertrag laut Gesetz „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ beendet werden.
Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind unter anderem Miet- und Arbeitsverträge. Für die braucht es weiterhin eine Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben.