Gründonnerstag und Karsamstag werden Ruhetage: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Laut den offiziellen Beschlüssen des Bundes gelten Gründonnerstag und Karsamstag als Ruhetage und müssen daher wie Sonn- und Feiertage behandelt werden.

Laut den offiziellen Beschlüssen des Bundes gelten Gründonnerstag und Karsamstag als Ruhetage und müssen daher wie Sonn- und Feiertage behandelt werden.

Hinweis der Redaktion: Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von der Nacht zu Dienstag sind inzwischen geändert worden. Am Mittwoch hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die „Osterruhe“ nach massiver Kritik wieder gestoppt.

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Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Bundesregierung vom frühen Dienstagmorgen wird der Lockdown rund um Ostern verschärft – unter anderem durch eine sogenannte „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“. Zu Ruhetagen erklärt wurden der 1. April und der 3. April. Aber was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Nach Angaben von Bundeskanzlerin Angela Merkel würden die Ruhetage wie Sonn- und Feiertage behandelt. Das heißt also, dass der Großteil der Beschäftigten an diesen Tagen frei hat.

Marc-Oliver Schulze, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg, bestätigt das gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND): „Wenn das so umgesetzt wird, und davon gehen wir aus, hätten Arbeitnehmer grundsätzlich einen oder sogar zwei weitere Tage arbeitsfrei. Diese Tage sind dann wie Sonn- oder Feiertage zu betrachten. Wie auch sonst sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen für die gesetzlichen Ruhetage, also Sonntage und Feiertage, vor oder es können Sondergenehmigungen beantragt werden.“

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Ausnahmen in einigen Branchen möglich

Die gelten etwa für Beschäftigte in Krankenhäusern, Bewirtungsbetrieben oder auch im Bewachungsgewerbe. Supermärkte gehören dazu aber nicht. Bäckereien können mit eingeschränkten Zeiten geöffnet werden.

Die neue Regelung von Bund und Ländern führt, so Schulze, „natürlich zu starken bürokratischen Belastungen, etwa bei der Neukonzeption von Schichtplänen bei der Präsenzarbeit“.

Auf die Frage, was das für Mitarbeiter bedeute, die im Homeoffice arbeiten, sagt Schulze: „Ruhetag bleibt Ruhetag. Also auch Arbeitnehmer, die ansonsten im Homeoffice gearbeitet hätten, können sich auf einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag freuen!“ Bezahlen muss den der Arbeitgeber. „Denn an Ruhetagen darf nicht gearbeitet werden und das Arbeitseinkommen ist weiter zu zahlen“, sagt Marc-Oliver Schulze. „Sie dürfen also gar nicht arbeiten, selbst wenn sie das wollen – das hat man bei dem Beschluss offenbar nicht zu Ende gedacht.“

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„Einen neuen Feiertag kann auch die Bundeskanzlerin nicht eben mal erklären“

Auch der zugrunde liegende gesetzliche Unterbau ist dem Anwalt noch unklar. „Einen neuen Feiertag kann auch die Bundeskanzlerin nicht eben mal erklären.“ Die Festlegung von Feiertagen ist grundsätzlich Sache der Länder, Ausnahme ist nur der Tag der Deutschen Einheit.

Deshalb sieht der Arbeitsrechtler im Nachgang dieses Beschlusses noch etliche juristische Debatten auf die Beteiligten zukommen. „In unserer Kanzlei sind beispielsweise derzeit gerade Handwerker. Die waren natürlich auch für den Gründonnerstag gebucht. Da dürfen sie jetzt aber nicht arbeiten – und schon gerät die Terminplanung der Folgewoche durcheinander“, so der Jurist. Es bleibe deshalb abzuwarten, ob es hier noch Widerstand der Arbeitgeberverbände geben werde.

Gründonnerstag: Sind die Regelungen bundesweit einheitlich?

Auch der deutsche Föderalismus könnte das Vorhaben noch verkomplizieren. Zwar ist laut MPK-Beschluss ausdrücklich geplant, dass die Bundesregierung einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung des Vorhabens macht, doch Schulze ist skeptisch. „Es ist davon auszugehen, dass es in den einzelnen Bundesländern dazu konkrete Ausführungsregelungen geben wird. Das kann dann durchaus noch dazu führen, dass es bundesweit unterschiedliche Regelungen geben wird.“

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„Ein Zusatzproblem ist ja auch, dass in mitbestimmten Betrieben möglicherweise die gesamten Schichtpläne umgestellt werden müssen. Ich brauche also eine Einigung mit dem Betriebsrat. Habe ich die nicht, muss ich zur Einigungsstelle gehen. Da hat sich keiner Gedanken gemacht, was das für einen Rattenschwanz an arbeitsrechtlichen Problematiken nach sich zieht“, so Schulze.

Anspruch auf Feiertagszuschlag am Gründonnerstag?

Hinzu kommt noch die Frage der Zuschläge. Wenn Gründonnerstag und Karsamstag wie Sonn- und Feiertage zu behandeln sind, wird das auch bedeuten, dass Arbeitnehmer, die an den beiden Tagen arbeiten, zuschlagsberechtigt sind. „Wer arbeiten darf von der Berufsgruppe, der hat natürlich dann auch einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag“, sagt Rechtsanwalt Schulze.

„Aber die Arbeitgeber werden natürlich nicht begeistert sein, jetzt plötzlich an einem bisher regulären Arbeitstag wie dem Donnerstag Zuschläge zu zahlen – und gegebenenfalls in der Folgewoche auch noch einen Ausgleichstag gewähren zu müssen. So recht durchdacht scheint mir deshalb das Konzept, dass da in tiefer Nacht offenbar in Abwesenheit von Arbeitsrechtlern entstanden ist, nicht zu sein.“

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