Freizeitmobile in der Stadt: Wo Parken erlaubt ist
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Campingmobile dürfen auch am Straßenrand geparkt werden.
© Quelle: Florian Schuh/dpa-tmn
München -. Mit einem Wohnmobil oder Caravan am Haken haben Urlauber quasi das eigene "Hotelzimmer" huckepack immer dabei. Wer so reist, möchte vielleicht auch zwischendurch einen normalen Parkplatz ansteuern - aber darf man das?
Ja, sagt der ADAC. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen Wohnmobile, Caravans und Gespanne grundsätzlich überall dort parken, wo es die Straßenverkehrsordnung generell erlaubt und es spezielle Schilder nicht explizit verbieten. So dürfen solche Fahrzeuge auch Parkflächen nutzen, die das Zeichen “Parkplatz” beschildert, solange es ein Zusatzzeichen nicht verbietet.
Erlaubt das Verkehrsschild "315" ein Parken auf Gehwegen, ist das allerdings nur Fahrzeugen, Gespannen und Anhängern bis 2,8 Tonnen erlaubt.
Stühle raus und Grill anschmeißen?
Aber es gibt auch Regeln für die Reisenden während des Parkens: So dürfen sie zwar die Campingausstattung im Fahrzeug nutzen. Aber ein Leben ähnlich wie etwa auf dem Zeltplatz darf nicht aufkeimen. So dürfen die Parkenden etwa keine Tische und Stühle herausstellen, dass gilt laut ADAC als verkehrsfremd. Auch Übernachten ist grundsätzlich verboten.
Allerdings darf eine einmalige Zwischenübernachtung zur "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" eingelegt werden. Dabei wird in der Regel von einem Zeitraum bis zu zehn Stunden ausgegangen, so der Autoclub.
Auf Privatgrundstücken ist eine Erlaubnis nötig
Auch ein mehrmaliges Übernachten am gleichen Ort ist tabu. So darf ein längerer Aufenthalt nur auf Campingplätzen eingelegt werden, wenn nicht Städte und Gemeinden bestimmte Plätze dafür ausgewiesen haben. Wer sein Fahrzeug auf Privatgrundstücken wie etwa Restaurants oder Tankstellen aufstellen will, braucht die Genehmigung des Grundstücksbesitzers.
RND/dpa