Flüge im Internet buchen: Wann dürfen Gebühren anfallen – und wann nicht?
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Ein Mann hält eine Kreditkarte in der Hand. Welche Gebühren sind bei Flugbuchungen zulässig?
© Quelle: picture alliance / dpa Themendienst
Berlin. Ein paar Klicks, und der Flug ist gebucht: Was für viele Verbraucherinnen und Verbraucher der erste Schritt zum langersehnten Urlaub ist, kann sich zur Nervenprobe entwickeln. Schnell fallen zusätzliche Gebühren an – für Gepäck, einen bestimmten Sitzplatz oder Mahlzeiten an Bord. Wer da nicht gut aufpasst, zahlt schnell mehr als den Preis, mit dem zu Beginn der Buchung gelockt wurde.
Besonders ärgerlich ist es allerdings, wenn dann auch noch die Zahlung ordentlich zu Buche schlägt. Manche Anbieter erheben nämlich für bestimmte Zahlungsmethoden Gebühren. „Das ist nicht generell verboten“, informiert der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Allerdings müsse mindestens eine „zumutbare und gängige“ Zahlungsweise kostenfrei sein. Außerdem sollte die Zahlung möglich sein, ohne dass weitere Verträge abgeschlossen werden müssen.
Verbraucherzentrale Bundesverband plant Sammelklage
Weil die Verbraucherzentrale das im Falle der Invia Flights Germany GmbH nicht gegeben sieht, plant sie nun eine Sammelklage gegen das Unternehmen, zu dem Internetportale wie fluege.de oder airline-direct.de gehören. Der Grund: Wer dort einen Flug buche, müsse bei der Bezahlung mit allen gängigen Kreditkarten eine „Service Fee“, also eine zusätzliche Zahlung, entrichten. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten allerdings nicht, dass das rechtlich gar nicht zulässig sei, argumentiert der VZBV.
Nur wer mit einer speziellen Kreditkarte zahle, die auf das jeweilige Portal zugeschnitten sei oder an einem ebenfalls kostenpflichtigen Vorteilsprogramm teilnehme, müsse diese „Service Fee“ nicht zahlen. Für alle anderen falle eine Gebühr an, die oft mehr als 100 Euro betrage, sagt Henning Fischer, VZBV-Referent für Musterfeststellungsklagen. Durch die Klage erhofft sich die Verbraucherzentrale, dass Betroffene dieses Geld zurückbekommen.
„Gebühr“ oder „Serviceentgelt“?
Die Invia Flights Germany bestreitet hingegen, dass es sich um eine „Gebühr“ handelt, und nennt die Zahlung lieber „Serviceentgelt“. Ein solches sei auch bei Reisebüros üblich, argumentiert das Unternehmen. „Selbstverständlich ist es zulässig und auch notwendig, für die Vermittlung von Flugtickets Serviceentgelte zu erheben“, teilt Invia Flights auf RND-Anfrage mit. Es räumt jedoch auch ein, dass dieses Entgelt bei der speziell für fluege.de herausgegebenen Kreditkarte wegfalle und vollständig rabattiert werde.
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Sollten sich genügend Betroffene finden und der VZBV eine Sammelklage einleiten, dürften die Chancen für die Verbraucherschützer gut stehen. Denn in einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof 2021 diese Praxis für unzulässig erklärt. Damals urteilten die Richter zudem, dass Extrakosten für Gepäck auch dann bereits angezeigt werden müssen, wenn diese Leistung erst später in einem eigenen Vorgang gebucht oder noch am Flughafen in Anspruch genommen werden kann.
Wann Gebühren bei Flugbuchung zulässig sind
Doch wann dürfen Servicegebühren überhaupt anfallen? Dass eine Umbuchung oder eine Stornierung des Tickets zusätzlich kostet, ist laut dem VZBV beispielsweise erlaubt. Auch für ein flexibles Flugticket dürfen Servicegebühren anfallen. Ebenso ist es zulässig, dass Anbieter für eine Sitzplatzreservierung oder eine Übertragung des Tickets beziehungsweise eine Namensänderung etwas verlangen – genauso wie für Snacks und Mahlzeiten auf dem Flug.
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Der gerupfte Kranich
Die Lufthansa gehört zum Inventar der Bundesrepublik und zählte sich selbst lange zu den besten Airlines der Welt. Strukturwandel, Billigkonkurrenz, Pandemie, Beinahepleite, Managementfehler und der Dauerzoff mit der Belegschaft haben die Airline in eine schwere Krise gestürzt. Der Kranich hat Federn gelassen.
Alle Gebühren inklusive Steuern müssen im Endpreis des Flugtickets jedoch angezeigt werden – und zwar, bevor die Buchung endgültig abgeschlossen wird. Der ganze Endpreis muss zudem deutlich zu erkennen sein, damit Urlaubswillige genau wissen, welcher Betrag am Ende vom Konto abgeht.