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Extra-Kinderkrankentage: Das müssen Eltern jetzt wissen

Auch wenn Kinder unter zwölf Jahren im Homeschooling sind, können Eltern die Kinderkrankentage nehmen.

Auch wenn Kinder unter zwölf Jahren im Homeschooling sind, können Eltern die Kinderkrankentage nehmen.

Eltern stehen in diesem Jahr mehr Kinderkrankentage zur Verfügung und sie dürfen sie auch einsetzen, wenn sie ihr Kind wegen Einschränkungen in der Corona-Pandemie zu Hause betreuen müssen. Das hat der Bundestag offiziell beschlossen. Der Bundesrat hat am Montag (18. Januar) in einer Sondersitzung den Plänen abschließend zugestimmt. Jeder Elternteil kann demnach nicht mehr nur zehn, sondern 20 Kinderkrankentage pro Kind nehmen. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns. Alle wichtigen Fragen im Überblick:

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Wann können Eltern Kinderkrankentage nehmen?

Ursprünglich sind die Kinderkrankentage für Eltern gedacht, die ihre kranken Kinder unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Regelung jetzt ausgeweitet: Nun dürfen auch Eltern von Kindern unter zwölf Jahren die Kinderkrankentage nehmen, wenn Schulen und Kitas geschlossen wurden. Und noch mehr: Die Extratage dürfen auch genommen werden, wenn lediglich die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt ist oder die Eltern gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Kita zu bringen. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, gelten die Regelungen auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.

Was ist mit Eltern, die im Homeoffice arbeiten können?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, dürfen die Kinderkrankentage nehmen. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte dazu vorab gesagt: „Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern.“

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Erhöht sich die Zahl der Kinderkrankentage bei mehreren Kindern?

Ja. Bei einem Kind steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 von zehn Tagen pro Elternteil auf 20 Tage – Elternpaare mit einem Kind haben also insgesamt 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Zusätzliche Kinderkrankentage: Ab wann gilt die Regelung?

Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 5. Januar gelten.

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Können Eltern alle Kinderkrankentage für die Schließzeiten nutzen?

Ja, den Plänen zufolge sollen nicht nur die nun zusätzlich gewährten Kinderkrankentage für Schul- und Kitaeinschränkungen genutzt werden können, sondern alle.

Wie beantragen Eltern das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld wird nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der Krankenkasse beantragt. Wenn ein Kind krank ist, müssen Eltern weiterhin der Krankenkasse die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ zukommen lassen. Muss ein Kind aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der Kita oder der Schule.

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Haben auch Privatversicherte Anspruch?

Nein. Anspruch auf die erweiterten Kinderkrankentage sollen nur gesetzlich Versicherte haben. Privatversicherte müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Sie bekommen dann maximal 67 Prozent ihres Lohns erstattet.

Können Eltern, die einem 450-Euro-Job nachgehen, das Kinderkrankengeld bekommen?

Nein, Minijobber haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber zahlt zwar auch im Arbeitsverhältnis mit Minijobbern einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. „Bei diesem handelt es sich jedoch um einen Solidarbeitrag aus dem für den Minijobber kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer entsteht, so dass zum Beispiel auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht“, heißt es vonseiten der Deutschen Rentenversicherung. Minijobber können aber genau wie Privatversicherte auf die Entschädigungsleistungen des Staates nach dem Infektionsschutzgesetz zurückgreifen.

Außerdem gibt es eine Ausnahme, falls sich das Kind selbst mit dem Coronavirus infiziert hat. Dann haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. „Hat das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert, kann ein Elternteil zu dessen Pflege zu Hause bleiben und erhält für fünf Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber“, heißt es in der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung. Arbeitgeber können diese Verpflichtung durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages jedoch einschränken. In diesem Fall ist der Arbeitgeber aber dennoch verpflichtet, dem Minijobber eine unbezahlte Freistellung zu gewähren.

Zusätzliche Kinderkrankentage: Wer finanziert die Maßnahme?

Der Bund zahlt den Krankenkassen zur Refinanzierung ihrer Kosten zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen davon ab, wie viele Eltern die Extratage beim Kinderkrankengeld tatsächlich in Anspruch nehmen. Deshalb wird im Jahr 2022 entschieden, wie hoch der Bundeszuschuss tatsächlich ausfallen muss.

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Was haben Eltern noch für Möglichkeiten?

Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal aber 2016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es aber nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beanspruche, ruhe in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung, hieß es vom Bundesgesundheitsministerium.

mit dpa

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