Obstverkauf am Gartenzaun: Das müssen Hobbygärtner beachten
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In diesem Herbst soll die Apfelernte größer ausfallen als im vergangenen Jahr (Symbolbild).
© Quelle: Daniel Reinhardt/dpa
Ob Kürbis, Quitten oder rote Beete – die goldene Herbstzeit ist die Saison für heimisches Obst und Gemüse. Gerade in diesem Jahr soll die Apfelernte besonders üppig ausfallen. Gute Nachrichten also für jene, die sich schon auf Kuchen und Mus an kalten Herbsttagen freuen.
Angesichts der Masse an Früchten liebäugelt manch ein Obstbaumbesitzer damit, einen Teil seiner Ernte am Gartenzaun zu verkaufen. Das ist prinzipiell möglich, doch sollten Hobbygärtner bestimmte Vorgaben beachten. Das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Ist beim Verkauf vorm Haus ein Gewerbeschein notwendig?
„Es kommt darauf an“, sagt Wolfgang Wawro, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbands, dem RND. Stehen beispielsweise vier oder fünf Apfelbäume im Garten, verwendet der Besitzer oder die Besitzerin in der Regel einen Teil der Äpfel für sich selbst. Hinzu kommt, dass die Baumpflege und das Pflücken mit Arbeit verbunden sind. In diesem Fall werde nach Wawros Einschätzung keine Gewinnabsicht vorliegen.
Wer aber einen großen Garten mit vielen Obstbäumen besitzt und ein Vielfaches des Eigenbedarfs verkauft, muss kalkulieren, ob er einen nennenswerten Gewinn machen kann. „Hier wäre eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen, die zu einer Steuer führen kann“, erklärt Experte Wawro. Solche Verkäufer sollten sich besser an das Finanzamt wenden.
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Müssen die Verkäufer den Gewinn versteuern?
Auch das ist vom Einzelfall abhängig: „Wenn eine Gewinnerzielung vorliegt, dann ist die Gewinnermittlung beim Finanzamt einzureichen, sobald sich ein Überschuss ergibt“, so der Steuerexperte. Das gilt, wenn der Überschuss neben anderen Einkünften – also Arbeitslohn oder Rente – anfällt.
Aber auch Kinder, die sonst keine Einkünfte haben, könnten die Äpfel verkaufen und einen Gewinn erzielen. Dann ist keine Steuererklärung erforderlich – solange der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. In diesem Jahr liegt er bei 10.347 Euro.
Gelten beim Verkauf bestimmte lebensmittelrechtliche Regeln?
Klare Antwort: Nein, wer kleine Mengen verkauft, muss aus lebensmittelrechtlicher Sicht nichts beachten. „Kleine Mengen sind übrigens nicht genau gesetzlich definiert, sondern liegen im Auge des Betrachters“, so der Lebensmittelverband Deutschland, „bei Obst aus dem eigenen Garten ist aber in der Regel von kleinen Mengen auszugehen.“
Kann die Ernte auch auf einem Wochenmarkt verkauft werden?
So ohne Weiteres können Bürger nicht einfach einen Stand mit der Ware aus dem Garten auf einem Wochenmarkt aufstellen. Denn: Sie müssen entweder ein Umsatzsteuerheft oder die Befreiung von einem Umsatzsteuerheft vorlegen. „Damit wird sichergestellt, dass der Verkäufer bei einem Finanzamt geführt wird“, sagt Wilfried Thal, Präsident des Bundesverbands Deutscher Schausteller und Marktkaufleute.
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Wie übersteht man als introvertierte Person eine Party?
Die Bässe wummern, das Licht flackert grell und alle reden durcheinander. Partys sind oft kein Highlight für Menschen, die sich als introvertiert einordnen. Doch auch sie können dabei Spaß haben – und mit der Zeit vielleicht sogar ein Partylöwe werden.
Der Lebensmittelverband Deutschland weist außerdem darauf hin, dass sich die Verkäufer auf Wochenmärkten und in Hofläden an die lebensmittelrechtlichen Anforderungen halten müssen: „Hier geht es um die richtige Hygiene, zum Beispiel dass saubere Kisten und Gebinde verwendet werden“. Pflanzenschutzmittel, die der Verkäufer beim Anbau verwendet hat, müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen – und er sollte sie auch benennen können.
Wo sonst können Obstbaumbesitzer die Ernte „loswerden“?
Wer sich nicht mit Gewinnen und dem Finanzamt herumschlagen möchte, der kann sich mit seinem Ernteglück auch an eine Mosterei wenden – denn manche nehmen Obst aus dem Garten an und verarbeiten es zu Säften. Wie der Lebensmittelverband Deutschland informiert, müssen die Bürger und Bürgerinnen hier keine Anforderungen erfüllen, sie können das Obst einfach abgeben.
Aber aufgepasst: Normalerweise bekommt der Obstliefernde kein Geld und keinen kostenfreien Saft von der Mosterei, dafür jedoch ein gutes Gefühl. „Es ist die Möglichkeit, Lebensmittelverlusten aktiv entgegenzuwirken“, sagt der Verband.