Ehrenamt zu Corona-Zeiten: Alles über steuerliche Vorteile und wichtige Versicherungen
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Berlin: Helfer warten im Terminal C des ehemaligen Flughafens Tegel im Corona-Impfzentrums vor den Impfkabinen auf Patienten.
© Quelle: Soeren Stache/dpa
Auch wenn derzeit die Sportvereine geschlossen sind und Tausende Übungsleiter im Land ihrem Ehrenamt nicht nachkommen können, sind während der Corona-Pandemie viele andere Menschen ehrenamtlich tätig. Beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz oder THW in den Covid-19-Impf- und Testzentren, oder aber in der Wohlfahrtspflege und in den Gemeinden oder Kirchen. Mit ihrem freiwilligen Engagement bilden sie eine wichtige Säule der Gesellschaft und schaffen einen unbezahlbaren Wert.
Steuerliche Vorteile durch die Ehrenamtspauschale
Das Engagement kostet oft viel Zeit, aber um mit dem eigenen Ehrenamt von der sogenannten Ehrenamtspauschale und damit von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss das Ehrenamt klar definiert sein und bestimmte Merkmale erfüllen: Die ehrenamtliche Tätigkeit muss freiwillig, unentgeltlich, in bestimmten wiederkehrenden Zeiten und organisiert (Verein, Stiftung etc.) sein und schließlich anderen Menschen zugutekommen. Rein steuerlich werden jedoch Ehrenamtliche von Übungsleitern in Vereinen unterschieden:
Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren demnach zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. „Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG, werden hierdurch begünstigt“, so das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite. Der Übungsleiterfreibetrag gilt zudem auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten sowie als Chorleiter oder Dirigent im Musikverein.
Dagegen profitieren von der Ehrenamtspauschale Menschen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber dennoch ehrenamtlich engagieren, dies sind beispielsweise Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen, der Platzwart, der Reinigungsdienst, aber auch der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Bund hat Pauschale erhöht
Zum Jahresbeginn hat der Deutsche Bundestag höhere Pauschalen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen. So wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich erhöht. Das heißt, dass bis zu dieser Höhe die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei ist (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).
Pauschale gilt auch in Impfzentren
Zu Corona-Zeiten ist es zudem wichtig zu wissen, dass die Finanzverwaltung die Pauschalen auch allen freiwilligen Helfern in Impfzentren gewährt. Jedoch wird auch hier unterschieden: Wer nebenberuflich oder ehrenamtlich hilft und dabei direkt am Impfprozess (das Impfen selbst oder in Aufklärungsgesprächen) beteiligt ist, kann für die Einnahmen die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Wer dagegen in der Administration (Verwaltung oder Organisation) von Impfzentren aktiv ist, kann die Einnahmen über die Ehrenamtspauschale geltend machen.
In wieweit die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen auch für das Engagement in den vielen Corona-Testzentren gelten, ist bisher nicht grundlegend geregelt. Hier empfiehlt es sich, beispielsweise den Steuerberater zu konsultieren.
Haftpflicht- und Unfallversicherung gilt auch im Ehrenamt
Ehrenamtliche benötigen selbstverständlich für ihr Engagement einen Versicherungsschutz. Die beiden wichtigsten Versicherungen sind hierbei die Haftpflicht- und die Unfallversicherung. Letztere springt bei Körperschäden ein, die Versicherte selbst erleiden. „Zahlreiche Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, andere können auf Antrag freiwillig versichert werden“, heißt es beim Bundesfinanzministerium.
Demnach besteht der gesetzliche Unfallschutz beispielsweise für das Engagement bei Hilfeleistungsorganisationen oder dem Rettungswesen (wie THW oder DRK) sowie in der Wohlfahrtspflege und in Gemeinden oder Kirchen.
Nähere Informationen gibt es in der Broschüre „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“. Wer als Ehrenamtlicher derweil Schäden selbst (an Dritten) verursacht, ist erst einmal durch die eigene private Haftpflichtversicherung abgesichert. Jedoch haben alle Bundesländer Sammelverträge über eine Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte geschlossen. Zudem schließen auch viele Vereine und Organisationen Haftpflichtversicherungen für ihre freiwilligen Helfer ab. Dennoch sollte man sich beim eigenen Verein oder der Organisation informieren, wie es um den Versicherungsschutz steht.
Ein Dankeschön: Die Ehrenamtskarte
In vielen Bundesländern wird zudem in Form der sogenannten Ehrenamtskarte das Engagements der Aktiven gewürdigt, mit der materielle Vergünstigungen verbunden sind. Je nach Bundesland sind die Voraussetzungen unterschiedlich.