BGH-Urteil zum VW-Dieselskandal: Viele Käufer gehen leer aus
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Alle Käufer, die nach September 2015 ein VW-Dieselfahrzeug erworben haben, haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung.
© Quelle: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/
Karlsruhe. VW muss vielen getäuschten Diesel-Käufern doch keinen Schadensersatz zahlen. Das ist die Folge von vier Urteilen, die der Bundesgerichtshof an diesem Donnerstag verkündete. Betroffen sind späte Dieselkäufer sowie Vielfahrer.
BGH: VW hat Käufer “vorsätzlich sittenwidrig” geschädigt
Der BGH bekräftigte hierbei sein Grundsatzurteil vom Mai. Danach hat VW Millionen Diesel-Käufer “vorsätzlich sittenwidrig” geschädigt. Der Einbau einer Abgasreduzierung, die nur auf dem Prüfstand funktionierte, habe die arglosen VW-Kunden dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Fahrzeug von den Behörden stillgelegt wird, weil es im normalen Verkehr die Abgas-Grenzwerte nicht einhält.
Die Kunden haben daher, wenn sie rechtzeitig geklagt haben, Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das heißt sie bekommen grundsätzlich den Kaufpreis zurück, wenn sie auch das Auto zurückgeben.
Käufe nach September 2015 von Rückabwicklung ausgeschlossen
Bei Kunden, die ihren VW-Diesel erst nach dem September 2015 gekauft haben, entfällt aber der Anspruch auf Rückabwicklung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei das Verhalten von VW nun nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, so der Vorsitzende Richter Stephan Seiters.
Denn im September 2015 habe VW eingeräumt, dass es Probleme mit den Motoren gebe und man in Kontakt mit den Behörden stehe. Die Medien hätten über den Skandal umfassend berichtet. Auf die Kenntnis des Käufers, ob auch sein Fahrzeug betroffen war, komme es gar nicht an, so Richter Seiters. Das erspart den Gerichten viel Arbeit bei der Beweisaufnahme.
VW-Käufer, die mit ihrem Fahrzeug sehr viel gefahren sind, haben zwar Anspruch auf Rückabwicklung, könnten aber dennoch leer ausgehen. Schon im Mai hatte der BGH entschieden, dass bei der Rückzahlung des Kaufpreises der Gegenwert der Nutzung abzuziehen ist. Das aktuelle Urteil kommt zum Schluss, dass im Extremfall der Nutzungsersatz den Kaufpreis-Anspruch völlig aufzehren kann. Die Grenze liegt nach den Urteilen der meisten Oberlandesgerichte bei 250.000 Kilometern.
60.000 Klagen von VW-Käufern noch offen
Nach Darstellung von VW sind noch 60.000 Klagen von VW-Käufern offen. In rund 10.000 Fällen entfalle nun der Schadensersatz-Anspruch, weil das Fahrzeug nach dem September 2015 gekauft wurde. In den übrigen 50.000 Fällen will VW den Kunden ein Vergleichsangebot auf eine individuelle Einmalzahlung machen.
Vorteil für die Kunden: Sie können das Auto behalten. Allerdings will VW bei der Höhe des Einmalzahlung die BGH-Rechtsprechung zum Nutzungsersatz berücksichtigen. Das heißt: Wer viel gefahren ist, bekommt weniger oder gar nichts.
Bei den 240.000 VW-Kunden, die im Rahmen der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands einen Vergleich geschlossen haben, stellt sich das Vielfahrer-Problem nicht. Sie erhalten in der Regel 15 Prozent des Kaufpreises, unabhängig von der Fahrleistung und können das Auto ebenfalls behalten.