Autounfall: Reparatur bezahlen oder fiktive Abrechnung abwarten?
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Auch mit dem Geld einer fiktiven Abrechnung kann man sein Auto reparieren lassen.
© Quelle: dpa
Ein Geschädigter darf wählen: Er kann die Reparatur des Unfallschadens nach den tatsächlichen Kosten abrechnen. Oder er lässt sich Geld laut Gutachten auszahlen – die so genannte fiktive Abrechnung. Aber auch dann kann man sein Auto natürlich mit dem Geld reparieren lassen.
Wenn aber der Verursacher des Schadens behauptet, dass die tatsächlichen Kosten niedriger wären, muss der Geschädigte eine entsprechende Rechnung nicht vorlegen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 24 U 4397/20) des Oberlandesgerichts München, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Nach einem Unfall musste ein Beteiligter zur Hälfte haften. Der Geschädigte wollte nach Gutachten abrechnen, das ergab eine Summe von rund 9000 Euro. Er ließ sein Auto tatsächlich reparieren. Der Unfallgegner behauptete, dass dabei lediglich 5000 Euro Kosten entstanden wären. Nur darauf bezogen wollte er seinen hälftigen Anteil zahlen. Die Sache ging vor Gericht, da der Betroffene klagte.
Geschädigte können auch die Reparaturrechnung vorlegen
In erster Instanz unterlag er allerdings. Der Kläger hätte seine Reparaturrechnung nicht vorgelegt, so das Gericht. Als Folge bekam er nur die Hälfte von 5000 Euro zugesprochen. Dagegen legte er Berufung ein.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht München bestätigte die grundsätzliche Wahlfreiheit, entweder die tatsächlich anfallenden Kosten oder die durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Kosten abzurechnen, also fiktiv. Das gelte ausdrücklich auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013. Dabei wurden beide Rechnungen vorgelegt, wonach der Betroffene nicht mehr nach der höheren fiktiven Abrechnung entschädigt werden konnte.
So als hätte der Unfall nie stattgefunden
Das war in diesem Fall nicht der Fall und zur Herausgabe der Reparaturrechnung kann ein Betroffener demnach nicht gezwungen werden. Das würde die Wahlfreiheit Geschädigter unterlaufen, wenn man sie mit einer Behauptung „ins Blaue hinein“ zwingen könnte, die tatsächlichen Reparaturkosten vorzulegen. Geschädigte seien so zu stellen, als hätte es den Unfall nicht gegeben. Wie man mit dem Schaden umgehe, ist deren Sache, ergänzt der DAV.
RND/dpa