Wann gibt‘s Geld zurück?

Diese sechs Gerichtsurteile sollten Reisende kennen

Wer zu spät am Gate eintrifft, hat kein Anrecht auf Kostenerstattung.

Wer zu spät am Gate eintrifft, hat kein Anrecht auf Kostenerstattung.

Unpünktliche Flüge, unerwartete Hotelauflagen und Kindergeschrei: Im Urlaub werden die Nerven der Reisenden teils stark strapaziert. Doch wann haben Urlauberinnen und Urlauber Anspruch auf Preisminderung oder Kostenerstattung? Und in welchen Fällen sind Reisende nicht im Recht?

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Verbindliche Antworten auf diese Fragen können nur Richterinnen und Richter liefern. Hier sechs der wichtigsten Urteile der vergangenen Jahre.

Airlines haften auch für Fremdflüge

Eine Flugreise aus zwei Flügen verschiedener Airlines ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden: Hat der erste Flug Verspätung, können Reisende den Anschlussflug eventuell nicht mehr erreichen. Das ist ärgerlich. Aber zumindest haben Passagierinnen und Passagiere bei mehr als drei Stunden Verspätung Anspruch auf Entschädigung. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. April 2022 können Reisende diese sogar von der zweiten Airline einfordern, die gar keine Verspätung hatte.

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Das BGH begründete das Urteil unter anderem damit, dass die Flüge als Anschlussflüge für Passagierinnen und Passagiere eine Gesamtheit darstellten. Geklagt hatte ein Paar, das mit Iberia von Ibiza nach Madrid fliegen wollte, und von dort aus mit einer anderen Airline nach Frankfurt. Allerdings hob die erste Maschine zu spät ab, weshalb das Paar den Anschlussflug in Madrid verpasste.

Verfrühter Abflug: Wann Reisende Geld zurückbekommen

Ein verfrühter Abflug sorgt bei Reisenden oft für massiven Stress – schließlich müssen sie früher am Gate sein als geplant. Doch zumindest können Reisende bei einer Vorverlegung des Fluges unter bestimmten Umständen Geld zurückverlangen. Und zwar dann, wenn das Flugzeug mehr als eine Stunde früher abhebt als geplant. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2021.

Wird ein Flieger um mehr als eine Stunde vorverlegt, muss die Airline eine Ausgleichsleistung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung zahlen. Auch durch die Vorverlegung eines Fluges könnten Reisenden schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen, argumentierten die Richterinnen und Richter.

Wer zu spät kommt, bleibt auf den Kosten sitzen

Das Amtsgericht München urteilte am 20. August 2021, dass Reisende, die zu spät ans Gate kommen und deswegen den Flieger verpassen, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug haben. Das gilt auch, wenn das Flugzeug noch auf dem Rollfeld steht und verspätet abfliegt.

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Geklagt hatte ein Paar, das nach Ägypten fliegen wollte und knapp zwölf Minuten vor dem Abflug am Gate erschien. Obwohl das Flugzeug wegen des Ausladens der Gepäckstücke der verspäteten Reisenden eine Viertelstunde später startete als geplant, verweigerte die Airline die Mitnahme des Paares.

Airlines streichen Flüge: Was Reisende wissen müssen

Gestrichene Flüge, Probleme bei der Abfertigung an den Flughäfen: Womöglich steht ein chaotischer Flugreisesommer bevor. Ist der Urlaub in Gefahr?

Ist Kinderlärm ein Reisemangel?

Laute und herumtobende Kinder während der Mahlzeiten empfinden viele Reisende als störend – eine Preisminderung können Urlauberinnen und Urlauber deshalb aber nicht verlangen, so das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10. Juni 2020.

Ein weiterer Anlass zur Klage für ein Ehepaar, das Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff gemacht hatte: ein angeblich von früh bis spät herumtrampelndes und schreiendes Kind in der Kabine über ihnen. Diese Behauptung konnten sie allerdings nicht beweisen. Der Reisepreis wurde nicht gemindert.

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Wellnesshotels dürfen Reisende unter 16 Jahren ablehnen

Ein weiteres Urteil betrifft Wellnesshotels. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2020 ist es keine Diskriminierung, wenn Wellness- und Tagungshotels, die ausschließlich auf Erwachsene ausgerichtet sind, Urlauberinnen und Urlauber unter 16 Jahren ablehnen.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter dürfen Hotels ihren Schwerpunkt auf erwachsene Reisende ausrichten. Geklagt hatte eine Familie mit fünf Kindern, die bei einer Buchungsanfrage an ein entsprechendes Hotel abgelehnt worden war.

Betrunkenen Passagieren darf Boarding verweigert werden

Wer vor der Reise größere Mengen Alkohol zu sich nimmt, muss damit rechnen, nicht in den Flieger steigen zu dürfen. Anspruch auf Schadensersatz haben Urlauberinnen und Urlauber in diesem Fall nicht, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am 27. Mai 2020.

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Anlass der Klage war, dass eine alkoholisierte Urlauberin gemeinsam mit ihrem Mann ein Flugzeug verlassen musste, nachdem sie zunächst einem Steward unsanft an die Schulter getippt hatte und anschließend dem hinzugerufenen Piloten an die Uniform griff.

Corona-Pandemie: Urteil zu Stornogebühren steht noch aus

Auch Corona bereitete Reisenden in den vergangene Jahren große Probleme. Der Ausbruch der Pandemie durchkreuzte unzählige Reisepläne – und warf die Frage auf: Darf der Veranstalter trotzdem Stornogebühren berechnen? Diese Frage beschäftigte nicht nur viele Reisende, sondern auch den Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Veranstalter für mehr als 6000 Euro eine Japan-Reise gebucht hatte, die im April 2020 stattfinden sollte. Am 1. März trat er davon zurück. Ein Einreiseverbot für Japan erging allerdings erst Ende März.

Ein Urteil hätte eigentlich am 2. August 2022 gesprochen werden sollen. Doch der BGH hat sich dazu entschieden, in der Frage den Europäischen Gerichtshof einzuschalten. Ein Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur, wenn – so heißt es im Gesetz – „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ die Reise erheblich beeinträchtigen. Die BGH-Richterinnen und -Richter wollen von ihren Luxemburger Kolleginnen und Kollegen wissen, ob es hierbei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die spätere Entwicklung ankommt.

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RND/jaf

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