Für abgebrochene und abgesagte Reisen

Gutachten: Preis für eine stornierte Pauschalreise muss erstattet werden

Eine Kundin sonnt sich auf der Dachterrasse eines Hotels. Bei abgesagten Reisen während der Corona-Pandemie, müssen Reiseveranstalter Pauschalreisenden den Reisepreis erstatten, so ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs.

Eine Kundin sonnt sich auf der Dachterrasse eines Hotels. Bei abgesagten Reisen während der Corona-Pandemie, müssen Reiseveranstalter Pauschalreisenden den Reisepreis erstatten, so ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs.

Luxemburg. Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Rechte von Pauschalreisenden, die für coronabedingte Einschränkungen während ihres Urlaubs Geld zurück wollen. Veranstalter von Pauschalreisen müssen trotz Pandemie den Preis mindern oder – falls der Vertrag storniert wird – das Geld erstatten, teilte Generalanwältin Laila Medina in ihren Schlussanträgen am Donnerstag in Luxemburg mit.

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Hintergrund sind Fälle aus Deutschland und Frankreich (Az. C-396/21 und C-407/21). Die Kläger im deutschen Fall buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Wegen der Pandemie endete ihre Reise nach sieben Tagen und sie kehrten nach Deutschland zurück, wo sie den Preis für ihre Reise um 70 Prozent mindern lassen wollten.

Corona-Maßnahmen als höhere Gewalt: Abgebrochene Pauschalreise rechtfertigt Minderung

Die Corona-Maßnahmen im März 2020 seien als höhere Gewalt anzusehen, so Medina. Die Einschränkungen stünden außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters, und die Folgen hätten sich auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeiden lassen. Solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände befreien den Reiseveranstalter aber nicht von seiner Verpflichtung, den Reisepreis zu mindern. Wie hoch die Minderung ausfalle, hänge vom Einzelfall ab. Der Veranstalter hafte aber nur für Leistungen, die auch im Vertrag stünden. Bloße „entgangene Urlaubsfreuden“ können demnach nicht ersetzt werden. Außergewöhnliche Schwierigkeiten der Reiseveranstalter müssten berücksichtigt werden.

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Vollständige Preis-Erstattung bei Reiseabsage notwendig

Der französische Fall dreht sich um eine Maßnahme der französischen Regierung, gegen die zwei Verbraucherschutzverbände vorgegangen sind. In der Pandemie wurde eine Regelung eingeführt, wonach Reiseveranstalter anstatt einer vollständigen Erstattung auch einen Gutschein ausstellen durften. Damit sollten die mehr als 70.000 Reiseveranstalter in ihrer coronabedingten Notlage unterstützt werden. Dem erteilte die Generalanwältin in ihrem Gutachten eine Absage: Die europäische Regelung sehe nur eine Erstattung in Geld vor. Reisende könnten sich jedoch freiwillig für einen Gutschein entscheiden.

Die Urteile dürften in einigen Monaten fallen. Die Richter halten sich oft, aber nicht immer an die Einschätzung des Gutachters.

RND/dpa

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