Wer Daten will, muss Gründe liefern

Daten von Handy- und Internetnutzern sind aus der Verbrechensbekämpfung nicht mehr wegzudenken.

Daten von Handy- und Internetnutzern sind aus der Verbrechensbekämpfung nicht mehr wegzudenken.

Berlin. Schon bald nach ihrem Hoch verschwand die Piratenpartei von der politischen Bühne. Eine Fußnote bundesrepublikanischer Parteiengeschichte.

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Und doch konnten einige der jungen, netzaffinen Piratinnen und Piraten mit ihrem Einsatz für Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung ein politisches Vermächtnis hinterlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vermächtnis nun besiegelt.

Tausende Aktivistinnen und Aktivisten legten in Karlsruhe Beschwerde ein gegen die ihrer Meinung nach überzogenen staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf persönliche Daten von Handy- und Internetnutzern. Jetzt, sieben Jahre später, bekommen sie recht.

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Die Richterinnen und Richter halten es für verfassungswidrig, dass etwa das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und der Verfassungsschutz die Namen, Geburts- und Vertragsdaten der Kunden bei Telekommunikationsanbietern anfordern können, ohne sich dafür groß erklären zu müssen. Für solche Eingriffe in die Privatsphäre müsse schon eine konkrete Gefahr vorliegen oder zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat, fordern sie.

Das Gericht formuliert eine Selbstverständlichkeit. Umso beschämender ist es für die Bundesregierung, dass ein verfassungskonformer Umgang mit personenbezogenen Daten erst von Netzaktivisten vor Gericht erstritten werden muss. Zwar dürften sich mit den wenig aussagekräftigen “Bestandsdaten”, um die es hier geht, wohl kaum Verbrecher überführen lassen. Aber auch sie unterliegen dem Persönlichkeitsschutz.

Oder, wie es im Karlsruher Urteil heißt: Auch solche Daten dürfen “nicht ins Blaue hinein” angefordert werden. Gut so. Zu groß ist sonst die Gefahr, dass sie etwa zu falschen Verdächtigungen oder Datenbankeinträgen führen.

Sicherheitsbehörden müssen zur Erfüllung ihrer Arbeit Zugriff auf persönliche Daten von Bürgern haben. Aber nur, wenn sie dafür gute Gründe vorweisen können. Das muss der Gesetzgeber einfordern.

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