Teil-Impfpflicht kommt - Bund und Länder stimmen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu
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Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach bei seiner Rede vor der Abstimmung zur Neuerung des Infektionsschutzgesetzes.
© Quelle: Getty Images
Berlin. Am Freitag hat der Bundestag für die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt, das von den Ampelparteien eingebracht wurde. Dort stimmten 571 Abgeordnete dafür. Mit Nein votierten 80 Abgeordnete, 38 enthielten sich. Anschließend stimmte auch der Bundesrat zu.
Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes kommt unter anderem eine Teil-Impfpflicht, die einrichtungsbezogen gilt. Zudem bekommen die Länder Möglichkeiten für härtere regionale Beschränkungen bei entsprechendem Pandemieverlauf.
Lauterbach will sicheres Weihnachtsfest
Zu Beginn der Debatte im Bundestag hatte Gesundheitsminister Karl Lauterbach erklärt, er sehe das neue Gesetz als Mittel zur Sicherung des Weihnachtsfestes. „Wir müssen es schaffen, dass zumindest das Weihnachtsfest, und die Reisen zu den Lieben, nicht nur stattfinden kann, sondern sicher stattfinden kann“, sagte der SPD-Politiker am Freitag.
Und das ist neu im überarbeiteten Infektionsschutzgesetz
Teil-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen sollen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen müssen – oder eine Arztbescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab dann von vornherein.
Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus sollen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab zwölf Jahren impfen dürfen. Voraussetzung sollen eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein.
Regionale Maßnahmen I: Bei sehr kritischer Lage können die Länder nach einem Parlamentsbeschlus, schon härtere Vorgaben für Freizeit oder Sport anordnen – aber nach einem ersten Ampelgesetz keine Ausgangsbeschränkungen oder pauschale Schließungen von Geschäften und Schulen. Nun soll präzisiert werden, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind – besonders im Sport mit größerem Publikum. Klargestellt wird, dass Schließungen etwa der Gastronomie möglich sind – aber nicht von Fitnesscentern und Schwimmhallen.
Regionale Maßnahmen II: Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können bisher bis 15. Dezember in Kraft bleiben. Laut jüngstem Entwurf soll die Frist bis 19. März verlängert werden.
Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun soll laut Entwurf präzisiert werden, dass Patienten und „Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten“, nicht als Besucher gelten – also Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.
Kliniken: Kliniken sollen wieder Ausgleichszahlungen erhalten etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.
Kurzarbeitergeld: Ein Aufstocken des schon bis Ende März verlängerten Kurzarbeitergelds soll ermöglicht werden. Demnach sollen ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden – wenn ein Kind im Haushalt lebt, 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 und mit Kind 87 Prozent geplant. Dies soll für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.
RND/ag mit Material der dpa