Raser können Mörder sein: BGH bestätigt im Kern Berliner Urteil
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Beate Sost-Scheible, Vorsitzende des vierten Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH), verkündet das Urteil zur Verhandlung über das Mord-Urteil gegen Berliner Autoraser.
© Quelle: Uli Deck/dpa Pool/dpa
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes für einen der sogenannten Kudamm-Raser bestätigt. Das Urteil gegen seinen Rennkumpanen wurde aufgehoben, hier muss das Landgericht Berlin neu verhandeln.
Im Februar 2016 hatten sich zwei junge Männer - Hamdi H. (damals 27) und Marvin N (24) - nachts um halb eins spontan ein Wettrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm geliefert. Ampeln wurden ignoriert, die Geschwindigkeit lag zum Schluss bei 160 bis 170 Stundenkilometer. Kurz vor dem Ziel kollidierte H. mit einem Jeep, der bei Grün aus einer Seitenstraße kam. Der Fahrer, ein Rentner, hatte keine Chance und starb noch an der Unfallstelle.
Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Raser im Februar 2017 zum ersten Mal wegen Mordes. Doch der BGH hob das Urteil wieder auf. Ein Tötungsvorsatz sei nicht ausreichend bewiesen. Im März 2019 verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten erneut wegen Mordes. Diesmal bestätigte der BGH das Berliner Urteil im Wesentlichen.
Richterin: Raserfälle schwierig zu lösen
Vorab betonte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible, wie schwierig solche Raserfälle zu lösen sind, weil sie sich von klassischen Tötungsdelikten unterscheiden, “hier wird ja nicht mit einer Waffe geschossen”, so die Richterin.
Dreh- und Angelpunkt sei die Feststellung eines Tötungsvorsatzes: Wenn der Raser sich gleichgültig mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden hat, sei dies als bedingter Vorsatz zu werten. Hat der Raser jedoch darauf vertraut, es werde schon gut gehen, liege Fahrlässigkeit vor, referierte die Richterin die allgemeinen Regeln. Es komme bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit immer auf den Einzelfall an.
Hamdi H. habe erkannt, dass er einen Unfall nicht vermeiden kann, wenn bei dieser Geschwindigkeit ein Fahrzeug kreuzt, so die BGH-Richterin. “Aus diesem außergewöhnlich gefährlichen Fahrverhalten durfte das Landgericht auf den bedingten Vorsatz schließen.”
BGH entkräftet Argumentation der Anwälte
Die Anwälte von H. hatten zwar auf die hohe Eigengefährdung H.s hingewiesen. Diese spreche dafür, dass H. auf einen unfallfreien Ausgang vertraute. Das Landgericht hatte dies jedoch verneint. H. habe im Fall eines Unfalls auf den Airbag seines Fahrzeugs gesetzt. Diese Wertung des Landgerichts müsse der BGH “hinnehmen”, sagte Sost-Scheible, der BGH könne in der Revision nur Rechtsfragen prüfen. Dass das Landgericht mögliche Kollisionen mit kreuzenden LKW außer Betracht ließ, sei kein Rechtsfehler, so Sost-Scheible.
Außerdem hatten die Anwälte argumentiert, dass bei einem Unfall auch H.s Ziel, das Rennen zu gewinnen und damit die Anerkennung seiner Freunde zu bekommen, gefährdet war. Auch dies spreche für die Hoffnung auf ein unfallfreies Rennen, so die Anwälte. Dem hielt der BGH entgegen, dass H. im Rennen hinten lag und das schwächere Fahrzeug fuhr. Um zu gewinnen, musste er “das Risiko aufs äußerste steigern”, so Sost-Scheible. Das Landgericht durfte deshalb daraus schließen, dass H. alle Bedenken zurückgestellt hatte.
BGH akzeptiert “niedrige Beweggründe” und Heimtücke”
Als Mordmerkmale hat der BGH “niedrige Beweggründe” und “Heimtücke” akzeptiert. Dass das Landgericht das benutzte Auto zudem als “gemeingefährliches Mittel” einstufte, hat den BGH jedoch nicht überzeugt. Aber darauf kam es wegen der anderen vorhandenen Mordmerkmale nicht an. Das Urteil gegen Hamdi H. ist damit rechtskräftig.
Im Fall des zweiten Fahrers, Marvin N., der nicht mit dem Jeep kollidierte, hatte das Landgericht Mittäterschaft angenommen. Darin sah der BGH jetzt aber einen Rechtsfehler, da kein “gemeinsamer Tatentschluss” nachgewiesen wurde.
“Urteil mit hoher Signalwirkung”
Der BGH lehnte es ab, N. bis zur neuen Verhandlung am Landgericht Berlin aus der U-Haft zu entlassen. Denn N. drohe immer noch eine hohe Strafe - nun wegen versuchten Mordes.
Sost-Scheible betonte, dass es in Raser-Fällen auch künftig keine allgemeinen Lösungen gebe. Die Erfahrung zeige, dass ein Mord-Urteil wohl “die Ausnahme” bleiben wird. Hier aber sei die Gefährlichkeit der Fahrt kaum noch zu übertreffen und die Geschwindigkeit “unfassbar hoch” gewesen.
Die BGH-Pressesprecherin Dietlind Weinland sagte nach der Verkündung des Urteils, es handele sich um keine Grundsatzentscheidung, aber um ein “Urteil mit hoher Signalwirkung”.