Kinderrechte im Grundgesetz: Bitte nur mit Substanz!

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das nun auch offizielle Scheitern war keine große Überraschung mehr. Schon vor Monaten zeichnete sich ab, dass es zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz unter den obwaltenden Umständen eher nicht kommen würde. Die notarielle Beglaubigung dieses Sachverhalts durch Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ist kein Schaden.

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Gewiss wäre es wünschenswert, dass Kinder mehr Rechte bekämen. Die Corona-Pandemie hat das eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Tatsächlich spielte etwa die Frage, was aus dem monatelangen Lockdown für Schülerinnen und Schüler folgen würde, kaum eine Rolle. Vor allem in sozial schwachen, bildungsfernen Milieus sind die Konsequenzen teilweise fatal.

Freilich braucht es für eine Grundgesetzänderung eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Die bekommt die Große Koalition aus Union und SPD nicht zusammen, andere müssten mitwirken. Ohnehin macht eine solche Änderung bloß Sinn, wenn sie Substanz hat. Das Wohl der Kinder wie geplant „angemessen zu berücksichtigen“, reicht nicht aus. Der Satz „Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren“ bestätigt den Status quo, mehr nicht. Dass die Erstverantwortung der Eltern „unberührt“ bleiben soll, ist nachvollziehbar, hilft aber zum Beispiel Kindern, die sexueller oder anderer Gewalt ausgesetzt sind, nicht weiter. Überhaupt dürfte hier auch in der nächsten Legislaturperiode das Problem liegen: Was den einen zu wenig ist, ist den anderen zu viel. Und der Mittelweg führt anders als sonst ins Nichts.

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Egal, wer nach der Bundestagswahl regiert und ob es dann einen neuen Anlauf geben wird: Eine Verfassungsänderung nur für die Galerie braucht niemand – am allerwenigsten die Kinder.

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