Karlsruhe weist Beschwerde zurück: Masernimpfpflicht ist zumutbar
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Ein Kinderarzt impft ein einjähriges Kind in den Oberschenkel gegen Masern.
© Quelle: Julian Stratenschulte/dpa
Karlsruhe. Die Masernimpfpflicht unter anderem für Kita-Kinder bleibt in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Klagen betroffener Familien zurück, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach bezeichnete die Bestätigung als „gute Nachricht für Eltern und Kinder“. „Eine Masernerkrankung ist lebensgefährlich – für die Erkrankten und ihr Umfeld“, teilte der SPD-Politiker am Donnerstag in Berlin mit. Es sei deshalb Aufgabe des Staates, Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas oder Schulen zu vermeiden. „Wer dort betreut oder unterrichtet wird und wer dort arbeitet, muss nachweislich vor einer Maserninfektion geschützt sein. Und für alle anderen ist die Masernimpfung ein Gebot der Vernunft.“
Bundesverfassungsgericht bestätigt Masern-Impfpflicht
Vor rund zweieinhalb Jahren wurde in Deutschland die Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder eingeführt. Jetzt steht fest: Sie bleibt!
© Quelle: dpa
Experten: 95 Prozent sollten geimpft sein
Die Impfpflicht soll dazu beitragen, die Masern eines Tages ganz auszurotten. Experten gehen davon aus, dass das hochansteckende Virus erst dann keine Chance mehr hat, wenn flächendeckend mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Das ist noch nicht erreicht.
Im Fokus stehen vor allem Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen. Seit 1. März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Von der Schule wird wegen der Schulpflicht zwar kein Kind ausgeschlossen. Den Eltern drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.
Eltern sehen Eingriff in das Grundrecht
Die klagenden Eltern sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Erziehungsrecht. Eilanträge zweier Familien hatten die Verfassungsrichter im Mai 2020 abgewiesen. Eine eingehende Prüfung aller relevanten Fragen findet aber erst im Hauptverfahren statt.
Experten warnen vor dem Trugschluss, die Masern seien nur eine harmlose Kinderkrankheit. Es kann zu Komplikationen kommen, und das Immunsystem bleibt für längere Zeit geschwächt. Eine seltene Spätfolge ist eine Gehirnentzündung, die fast immer tödlich endet. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere.
Die Impfpflicht gilt auch noch in anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch die Beschäftigten, also zum Beispiel Lehrerinnen und Erzieher. Das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein.
Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie höchstwahrscheinlich sowieso einmal die Masern hatten. Denn die Impfung wird in der Bundesrepublik erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie seit 1970 für Kinder Pflicht.
Seit März gibt es in Deutschland außerdem eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Diese hat das Verfassungsgericht bereits überprüft und gebilligt. (Az. 1 BvR 469/20 u.a.)
RND/dpa