Mecklenburg-Vorpommern

Streit um Flüchtlingsunterkunft in Upahl - Landrat wirft Innenministerium falsche Hinweise vor

Mecklenburg-Vorpommern: in Grevesmühlen protestieren Teilnehmer einer Demonstration während einer Sitzung des Kreistages Nordwestmecklenburg gegen die geplante Flüchtlingsunterkunft in Upahl. (Archivbild)

Mecklenburg-Vorpommern: in Grevesmühlen protestieren Teilnehmer einer Demonstration während einer Sitzung des Kreistages Nordwestmecklenburg gegen die geplante Flüchtlingsunterkunft in Upahl. (Archivbild)

Schwerin/Upahl. Im Rechtsstreit um den Bau einer Flüchtlingsunterkunft mit 400 Plätzen im 500-Einwohner-Dorf Upahl (Landkreis Nordwestmecklenburg) erhält der Landkreis keine Rückendeckung vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns. Es sei klar, dass der Neubau einer Unterkunft einer Baugenehmigung bedürfe, teilte das Ministerium am Dienstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Mit dieser Begründung hatte das Verwaltungsgericht Schwerin am vergangenen Freitag den bereits begonnenen Bau der Container-Unterkunft in einer Eilentscheidung gestoppt. Geklagt hatte die Gemeinde Upahl, weil sie nicht beteiligt worden sei. Der Landkreis hat nach eigenen Angaben noch nicht entschieden, ob er gegen die Gerichtsentscheidung Beschwerde einlegt.

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Landrat Tino Schomann (CDU) erklärte, dass aus einem Hinweispapier von Regierungsebene hervorgehe, dass man für die Baugenehmigung bis zu drei Monate Zeit habe. Die Gültigkeit dieser Richtlinie sei dem Kreis zuletzt am 27.1.2023 durch das Innenministerium noch einmal bestätigt worden. „Das Innenministerium als Fachaufsicht und obere Bauaufsichtsbehörde des Landes hat uns damit Handlungsrichtlinien gegeben, die wir als untere Baubehörde natürlich aufgreifen und danach verfahren.“

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Das Innenministerium betonte hingegen, die angesprochene Duldung einer Unterkunft ohne Baugenehmigung für drei Monate betreffe nur Unterkünfte in bestehenden Gebäuden. Im Hinweisschreiben, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es wörtlich: „Vorübergehende Unterbringung/Duldung. Ist aufgrund der Notwendigkeit einer zeitnahen Unterbringung die Durchführung eines erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens vor Nutzungsaufnahme nicht möglich oder ist in Gebäuden nur eine vorübergehende Unterbringung vorgesehen, so kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in dafür nicht genehmigten Gebäuden vorübergehend, d.h. in der Regel für nicht mehr als drei Monate, dulden.“

Der Landrat äußerte die Auffassung, das Verwaltungsgericht in Schwerin habe diesem Hinweispapier klar widersprochen. Ordentliche Bauantragsverfahren seien „entgegen des Richtlinienpapiers des Innenministeriums“ laut Gericht zwingend nötig. Der Gerichtsbeschluss habe weitreichende Auswirkungen für alle, die Gemeinschaftsunterkünfte schaffen müssten - nicht nur in Nordwestmecklenburg.

Das Ministerium teilt diese Sorge nicht. Man gehe davon aus, dass bundesweit die Fachexpertise in den Bauämtern bestehe, dass Neubauten einer vorherigen Baugenehmigung bedürften, hieß es. Die gesetzlichen Vorschriften könnten „durch Hinweise eines Ministeriums nicht abbedungen werden“.

RND/dpa

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