Der Lockdown beginnt: Diese Regeln gelten seit Mittwoch
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Ein Weihnachtsbaum steht mit einer Lichterkette auf dem Alten Markt vor dem Rathaus in Stralsund.
© Quelle: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/ZB
Ab Mittwoch gilt bis mindestens zum 10. Januar ein verschärfter Lockdown in Deutschland. Das hatten Kanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer am Wochenende beschlossen. „Wir sind zum Handeln gezwungen und handeln jetzt auch“, hatte Merkel auf einer Pressekonferenz nach den Beratungen gesagt. Der seit Anfang November geltende Teil-Lockdown habe „nicht gereicht“.
Hier der Überblick der beschlossenen Maßnahmen:
Diese Betriebe müssen schließen
Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Ausnahmen sind etwa der Lebensmittelhandel, Apotheken und Drogerien, Poststellen und Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf.
Auch Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, „weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist“. Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben aber weiter möglich.
Restaurants bleiben geschlossen. Speisen dürfen geliefert und abgeholt werden, müssen aber zu Hause gegessen werden. Alkohol im öffentlichen Raum zu trinken wird untersagt.
Auch andere Arbeitgeber werden dringend gebeten, durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen die Betriebsstätten wo immer möglich zu schließen.
Kontakteinschränkungen an Schulen und Kitas
Die Schulen werden grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Mehrere Bundesländer hatten die Präsenzpflicht bereits ab Montag ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten – also etwa mit Laptop oder Arbeitsblättern zu Hause. Kitas werden ebenfalls geschlossen. Eine Notfallbetreuung ist möglich.
Für Eltern sollen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub nehmen zu können.
Private Kontaktbeschränkungen
Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt. Es dürfen höchstens fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Zudem wird über den gesamten Zeitraum dazu geraten, „von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen“. Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, müsse sich in eine Quarantäne begeben, die frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen Test beendet werden kann.
In mehreren Bundesländern wie Bayern, Brandenburg und Thüringen gelten zudem nächtliche Ausgangsbeschränkungen.
Weihnachten
An Weihnachten (24. bis 26. Dezember) gilt eine Sonderregelung. Dann sind Treffen im engsten Familienkreis mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen möglich – auch wenn sie aus mehr als zwei Haushalten kommen und die Fünf-Personen-Grenze dabei überschritten wird.
Zum engsten Familienkreis zählen sowohl Ehegatten als auch sonstige Lebenspartner sowie direkte Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen bedeutet. Bund und Länder appellieren außerdem an die Bürgerinnen und Bürger, „Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren“.
Gottesdienste dürfen stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt bleibt und die Gläubigen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Singen ist aber verboten.
Regeln an Silvester
An Silvester und am Neujahrstag gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten und von einem Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten. In einigen Bundesländern, wie etwa in Niedersachsen, ist auch das Abbrennen von Feuerwerk verboten.
RND/dpa