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Maskenpflicht kommt zurück

Corona-Maßnahmen für den Herbst: Das planen Lauterbach und Buschmann

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (links, SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (rechts, FDP).

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (links, SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (rechts, FDP).

Gesundheitsminister Karl Lauterbach und Justizminister Marco Buschmann haben sich auf neue Corona-Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im Herbst geeinigt. Vorgesehen ist laut dem gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung des Infektionsschutzgesetztes, dass die Maskenpflicht ab Oktober in bestimmten Innenräumen wieder eingeführt wird. „Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum“, erklärte Lauterbach am Mittwoch.

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Die Länder können jedoch auf Basis der Gesetzesänderungen keine Lockdowns beschließen. „Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage“, sagte Buschmann. Er hält eine Maskenpflicht für „zumutbar“, betonte aber: „In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Personen geben.“ Schulschließungen schloss Buschmann aus, die Länder können aber das Tragen von Masken vorschreiben. Eine pauschale Maskenpflicht sei „nicht angemessen“, so der Minister. „Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.“

Corona-Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2022 im Überblick:

  • Maskenpflicht in Flugzeugen und im Fernverkehr.
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
  • Masken- und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.
Corona: Das planen Buschmann und Lauterbach für den Herbst

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Was die Länder erlassen können:

Zusätzlich zu den allgemein geltenden Corona-Maßnahmen können die Länder weitere Regeln erlassen:

  • Maskenpflicht im Nahverkehr.
  • Testpflicht in Schulen und Kitas.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenzunterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Eine Ausnahme für die Maskenpflicht in Innenräumen gilt für alle mit 3G-Nachweis, wenn es sich um Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen handelt sowie in Restaurants. Bei Genesenen darf die Infektion maximal 90 Tage zurückliegen, bei Geimpften die Impfung maximal drei Monate. Ein 3G-Nachweis ist aber nicht verpflichtend – Gäste können auch stattdessen weiterhin eine Maske tragen.

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Wenn das Gesundheitssystem unter der Pandemiebelastung zusammenzubrechen droht, haben die Länder weitere Möglichkeiten:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen kann ausgesetzt werden.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen.
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Für wen gilt die Masken- und Testnachweispflicht nicht?

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

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Wer im Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung behandelt oder betreut wird, muss keine Masken tragen. Kinder unter sechs Jahren sowie alle, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind ebenso wie gehörlose und schwerhörige Menschen von der Maskenpflicht befreit.

Die Maßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Als nächstes wird sich das Kabinett mit den Vorschlägen befassen, dann ist der Bundestag am Zug.

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