Verein änderte Satzung

Bundesverfassungsgericht: Sportverein darf NPD-Mitglied ausschließen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt: Sportverein durfte NPD-Funktionär ausschließen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt: Sportverein durfte NPD-Funktionär ausschließen.

Karlsruhe. Schwarzbach ist seit 2016 Vorsitzender der rechtsextremistischen NPD in Hamburg. Die Partei entging 2017 nur deshalb einem Verbot, weil sie seit dem Aufkommen der AfD keine Rolle mehr spielt.

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Seit 2015 war Schwarzbach Mitglied im TuS Appen, einem Verein im Kreis Pinneberg im Hamburger Umland. Der heute rund 32-jährige Schwarzbach lebte in Appen bei seiner Großmutter und trat dem Verein bei, um Fußball zu spielen. Der Verein wusste zunächst nichts von Schwarzbachs NPD-Aktivitäten.

„Als die Fußballmannschaft durch den Ort gelaufen ist, konnten sie im Wohnzimmer die Reichskriegsflagge sehen. Dann haben die Fußballer den Antrag gestellt, ihn auszuschließen“, zitierte ein Radiosender den Vereinsvorsitzenden Wilfried Diekert.

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Sportverein ändert seine Satzung – und darf NPD-Mitglied ausschließen

Nachdem erste Ausschlussversuche in den Jahren 2015 und 2016 scheiterten, ging der TuS Appen planmäßiger vor und änderte zunächst die Vereinssatzung. „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, heißt es nun in Paragraf 2. Und weiter: „Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“

Auf dieser Grundlage wurde Schwarzbach erneut ausgeschlossen. Er klagte dagegen, scheiterte jedoch vor den Gerichten in Schleswig-Holstein. Daraufhin erhob er Verfassungsbeschwerde. Er sei aufgrund seiner politischen Einstellung diskriminiert worden.

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Vereine dürfen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern selbst bestimmen

Doch eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte Schwarzbachs Klage ab. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 des Grundgesetzes gewähre einem Verein „grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen“. Wenn ein Verein wie der TuS Appen sich ausdrücklich gegen extremistische Mitglieder wehrt, sei das „nicht zu beanstanden“.

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Die Richter erinnerten daran, dass die Grundrechte zunächst Abwehrrechte gegen den Staat sind. Ob und wieweit ein grundrechtliches Diskriminierungsverbot auch gegenüber Sportvereinen gilt, ließen sie offen. Denn selbst wenn es gälte, müsste es mit den Rechten des Vereins abgewogen werden. Jedenfalls bei einem NPD-Landesvorsitzenden sei der Ausschluss „mit grundrechtlichen Wertungen“ vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht.

ARCHIV - 25.02.2021, Berlin: Bruno Kahl, Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), blickt am Rande eines Interviews mit einem Journalisten der Deutschen Presse-Agentur in die Kamera des Fotografen. (zu dpa "BND-Chef fordert: Unsere Warnungen nicht mehr als «Panikmache» abtun") Foto: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Nachrichtendienstchef: „Es ist ein sehr grausamer, brutaler Abnutzungskrieg“

Der Chef des Bundesnachrichtendienstes Bruno Kahl spricht im RND-Exklusivinterview über die Erkenntnisse des BND zu Putins Plänen und über die Spionagegefahr aus China. Kahl schildert auch, warum er am Tag des russischen Überfalls in Kiew war und wie er aus der Stadt entkommen ist.

2019 scheiterte der Ex-NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt in Karlsruhe aus ähnlichen Gründen mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Hausverbot eines Ferienhotels in Mecklenburg-Vorpommern.

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