Bundestagswahl: Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen für eine reibungslose Durchführung der Wahl.
© Quelle: Rolf Vennenbernd/dpa
Hannover. Am 26. September ist Bundestagswahl. Damit an dem Tag alles glatt läuft, werden helfende Hände gebraucht. Die sogenannten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wirken in etwa 88.000 Wahlvorständen mit und sind für viele Wählende Kontaktperson im Wahllokal.
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Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten, um Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu werden.
- Gemeindebehörden berufen vor jeder Wahl Wahlvorstände und damit auch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu der jede und jeder Wahlberechtigte berufen werden kann. Wahlvorstände bestehen nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde und des Wahlbezirks. In der Regel helfen Interessierte also dort aus, wo sie wohnen.
- Wer Interesse hat und freiwillig mithelfen möchte, wendet sich daher einfach an die zuständige Gemeinde. Auf deren Webseiten sind oftmals schon direkte Kontaktmöglichkeiten angegeben.
Welche Voraussetzungen müssen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfüllen?
Um als Wahlhelferin oder -helfer bei einer Bundestagswahl tätig sein zu dürfen, muss man wahlberechtigt sein. Dazu zählt, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Deutschland gemeldet hat.
Was sind die Aufgaben von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern?
Die Wahlvorstände treffen sich am Wahltag schon vor der Öffnung der Lokale um 8 Uhr, um Vorbereitungen zu treffen. Wahlhelferinnen und -helfer sorgen für eine reibungslose Durchführung der Wahl, sie überprüfen die Wahlberechtigungen auf Basis des vorliegenden Wählerverzeichnisses und händigen Stimmzettel aus. Zudem vermerken sie die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis, geben die Urne zum Einwurf der Stimme frei und sind an der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk beteiligt.
Die Auszählung der Stimmen beginnt direkt nachdem die Wahlräume schließen, also um 18 Uhr. Je nach Umfang der Wahl kann dieser Prozess bis nach Mitternacht andauern. Für gewöhnlich müssen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer aber nicht den ganzen Tag über vor Ort sein, in Absprache mit anderen Helfenden kann der Tag geplant werden.
Wahlhelferin oder Wahlhelfer: Kann ich das ablehnen?
Wahlhelferinnen und -helfer sind ehrenamtlich im Einsatz. Wer durch die Gemeindebehörde bestellt wird, ist zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Übernahme des Ehrenamts kann von Mitgliedern der Regierung, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages abgelehnt werden. Auch Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl ihr 65. Lebensjahr beenden, können ablehnen. Alle anderen müssen einen triftigen Grund für die Ablehnung vorlegen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige Gemeindebehörde.
Wie viel verdient eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer?
Für das Engagement erhalten Mitglieder der Wahlvorstände ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Für die Mitglieder der Wahlvorstände liegt das grundsätzlich bei einer Höhe von 25 Euro. Mancherorts wird das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstattenden Betrag hinaus aufgestockt.
Wenn Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerhalb ihres Wohnbezirks eingesetzt werden, können Fahrtkosten erstattet werden. Bei einem Einsatz außerhalb des Wohnorts ist auch ein Tage- und eventuell Übernachtungsgeld möglich. Wer sich freiwillig meldet, kann in der Regel Wünsche zum Einsatzort angeben.
Was ist eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher?
Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher sind ebenso Mitglieder des Wahlvorstands. Sie leiten und organisieren die Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl und der Stimmauszählung. Während der gesamten Wahl sowie bei der Auszählung der Stimmzettel muss immer eine Wahlvorsteherin, ein Wahlvorsteher oder eine stellvertretende Person anwesend sein.
Bei Beschlüssen des gesamten Vorstands entscheidet die Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet jedoch die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers.
Weitere Aufgaben sind die Ernennung der oder des Schriftführers und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. Auch die Verpflichtung der Vorstandsmitglieder zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit, die Eröffnung und der Abschluss des Tages, die Leitung der Stimmabgabe, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses, der Abschluss der Niederschrift sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses fällt in den Aufgabenbereich der zuständigen Person. Vorsteherinnen und Vorsteher erhalten grundsätzlich ein Erfrischungsgeld von 35 Euro. Auch das kann auf Verantwortung der Gemeinde aufgestockt werden.