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Bundestags­wahl: Wie wird man Wahl­helferin oder Wahl­helfer?

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen für eine reibungslose Durchführung der Wahl.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen für eine reibungslose Durchführung der Wahl.

Hannover. Am 26. September ist Bundestags­wahl. Damit an dem Tag alles glatt läuft, werden helfende Hände gebraucht. Die sogenannten Wahl­helferinnen und Wahl­helfer wirken in etwa 88.000 Wahlvorständen mit und sind für viele Wählende Kontakt­person im Wahl­lokal.

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Wie wird man Wahl­helferin oder Wahl­helfer?

Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten, um Wahl­helferin oder Wahl­helfer zu werden.

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  1. Gemeinde­behörden berufen vor jeder Wahl Wahl­vorstände und damit auch Wahl­helferinnen und Wahl­helfer. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu der jede und jeder Wahl­berechtigte berufen werden kann. Wahl­vorstände bestehen nach Möglichkeit aus Wahl­berechtigten der jeweiligen Gemeinde und des Wahl­bezirks. In der Regel helfen Interessierte also dort aus, wo sie wohnen.
  2. Wer Interesse hat und freiwillig mithelfen möchte, wendet sich daher einfach an die zuständige Gemeinde. Auf deren Web­seiten sind oftmals schon direkte Kontakt­möglichkeiten angegeben.

Welche Voraussetzungen müssen Wahl­helferinnen und Wahl­helfer erfüllen?

Um als Wahl­helferin oder -helfer bei einer Bundestags­wahl tätig sein zu dürfen, muss man wahl­berechtigt sein. Dazu zählt, dass man die deutsche Staats­angehörigkeit besitzt, mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Wohn­sitz seit mindestens drei Monaten in Deutschland gemeldet hat.

Was sind die Aufgaben von Wahl­helferinnen und Wahl­helfern?

Die Wahlvorstände treffen sich am Wahltag schon vor der Öffnung der Lokale um 8 Uhr, um Vorbereitungen zu treffen. Wahl­helferinnen und -helfer sorgen für eine reibungs­lose Durch­führung der Wahl, sie überprüfen die Wahl­berechtigungen auf Basis des vorliegenden Wähler­verzeichnisses und händigen Stimm­zettel aus. Zudem vermerken sie die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis, geben die Urne zum Einwurf der Stimme frei und sind an der Ermittlung und Fest­stellung des Wahl­ergebnisses im Bezirk beteiligt.

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Die Auszählung der Stimmen beginnt direkt nachdem die Wahl­räume schließen, also um 18 Uhr. Je nach Umfang der Wahl kann dieser Prozess bis nach Mitternacht andauern. Für gewöhnlich müssen Wahl­helferinnen und Wahl­helfer aber nicht den ganzen Tag über vor Ort sein, in Absprache mit anderen Helfenden kann der Tag geplant werden.

Wahl­helferin oder Wahl­helfer: Kann ich das ablehnen?

Wahl­helferinnen und -helfer sind ehren­amtlich im Einsatz. Wer durch die Gemeinde­behörde bestellt wird, ist zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Die Übernahme des Ehren­amts kann von Mitgliedern der Regierung, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundes­tages oder eines Land­tages abgelehnt werden. Auch Wahl­berechtigte, die am Tag der Wahl ihr 65. Lebens­jahr beenden, können ablehnen. Alle anderen müssen einen triftigen Grund für die Ablehnung vorlegen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige Gemeinde­behörde.

Wie viel verdient eine Wahl­helferin oder ein Wahl­helfer?

Für das Engagement erhalten Mitglieder der Wahl­vorstände ein sogenanntes Erfrischungs­geld. Für die Mitglieder der Wahl­vorstände liegt das grundsätzlich bei einer Höhe von 25 Euro. Mancherorts wird das Erfrischungs­geld über den vom Bund zu erstattenden Betrag hinaus aufgestockt.

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Wenn Wahl­helferinnen und Wahl­helfer außerhalb ihres Wohn­bezirks eingesetzt werden, können Fahrt­kosten erstattet werden. Bei einem Einsatz außerhalb des Wohn­orts ist auch ein Tage- und eventuell Übernachtungs­geld möglich. Wer sich freiwillig meldet, kann in der Regel Wünsche zum Einsatz­ort angeben.

Was ist eine Wahl­vorsteherin oder ein Wahl­vorsteher?

Wahl­vorsteherinnen oder Wahl­vorsteher sind ebenso Mitglieder des Wahl­vorstands. Sie leiten und organisieren die Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl und der Stimm­auszählung. Während der gesamten Wahl sowie bei der Auszählung der Stimm­zettel muss immer eine Wahl­vorsteherin, ein Wahl­vorsteher oder eine stellvertretende Person anwesend sein.

Bei Beschlüssen des gesamten Vorstands entscheidet die Mehrheit, bei Stimm­gleichheit entscheidet jedoch die Stimme der Wahl­vorsteherin oder des Wahlvorstehers.

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Weitere Aufgaben sind die Ernennung der oder des Schrift­führers und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. Auch die Verpflichtung der Vorstands­mitglieder zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit, die Eröffnung und der Abschluss des Tages, die Leitung der Stimm­abgabe, die Berichtigung des Wähler­verzeichnisses, der Abschluss der Nieder­schrift sowie die Bekanntgabe des Wahl­ergebnisses fällt in den Aufgaben­bereich der zuständigen Person. Vorsteherinnen und Vorsteher erhalten grundsätzlich ein Erfrischungs­geld von 35 Euro. Auch das kann auf Verantwortung der Gemeinde aufgestockt werden.

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