Briefwahl – die wichtigsten Fragen und Antworten
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/3T7LIADSTRCCTKPAC32IAAVC54.jpeg)
Ein Stimmzettelumschlag für eine Briefwahl. Die Briefwahl kann ab sofort beantragt werden.
© Quelle: Sebastian Gollnow/dpa
Berlin. Am 15. August wurden bundesweit die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl erstellt. Alle Wahlberechtigten, die an diesem Stichtag bei einer Meldebehörde gemeldet waren, wurden in das Verzeichnis eingetragen. Auch die Briefwahlunterlagen können ab sofort beantragt werden. Frühestens ab dieser Woche beginnt der Versand der Wahlbenachrichtigungen, aus denen unter anderem hervorgeht, in welchem Wahllokal Bürgerinnen und Bürger wählen können. Wann die Benachrichtigungen verschickt werden, ist jedoch nicht bundesweit einheitlich geregelt.
Wie bekomme ich die Briefwahlunterlagen?
Wer per Brief wählen will, muss bei der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes einen Briefwahlantrag stellen. Dieser Antrag kann schon vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden – formlos per Brief, E-Mail oder auch mündlich auf dem Amt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Den Wahlbenachrichtigungen liegt jedoch auch ein Vordruck zur Beantragung des Wahlscheins bei. Häufig stehen dort auch persönliche QR-Codes, was die Beantragung mit dem Smartphone ermöglicht. Viele Gemeinden bieten auf ihren Internetseiten inzwischen auch an, die Unterlagen für die Briefwahl online zu beantragen.
Wer kann per Brief wählen?
Alle Wahlberechtigten. Ein besonderer Grund muss bei dem Briefwahlantrag nicht angegeben werden. Im Ausland lebende Staatsbürgerinnen und -bürger müssen in der Regel einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag erfolgt bei der Gemeinde, in der man zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bis wann kann die Briefwahl beantragt werden?
Die Briefwahl kann bis allerspätestens zum 24. September um 18 Uhr beantragt werden. Sicherheitshalber sollte der Antrag jedoch frühzeitig gestellt werden. Wer seine Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholt, kann sie dort auch direkt ausfüllen und seine Stimme an Ort und Stelle abgeben.
Bis wann muss der Wahlbrief vorliegen?
Der vollständige Wahlbrief muss bei der zuständigen Gemeinde (vorgedruckte Adresse auf dem Wahlbriefumschlag) spätestens am Wahltag, also Sonntag, den 26. September 2021, bis 18 Uhr eingegangen sein.
Bis wann sollte der Wahlbrief abgeschickt werden?
Die Wählerinnen und Wähler tragen selbst die Verantwortung dafür, dass der Wahlbrief rechtzeitig bei der Gemeinde ankommt. Die Deutsche Post weist darauf hin, dass der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor dem Wahltag abgeschickt werden sollte. Sprich: Bis Mittwoch, den 22. September.
Was ist, wenn ich den Wahlbrief nicht rechtzeitig abgeschickt habe?
Wer das nicht rechtzeitig geschafft hat, kann den Wahlbrief auch eigenhändig bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle seiner Gemeinde abgeben und so dafür Sorge tragen, dass er noch fristgemäß ankommt.
Kann ich, obwohl ich Briefwahl beantragt habe, auch im Wahllokal wählen?
Ja. Im Wählerverzeichnis wird vermerkt, wenn eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein erhalten hat. Dieser unterschriebene Wahlschein kann entweder zur Briefwahl genutzt, oder am Wahltag im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk innerhalb seines Wahlkreises vorgezeigt werden. Dort berechtigt er ebenfalls zur Stimmabgabe.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus einem Wahlschein, einem Stimmzettel und zwei Umschlägen. Auf dem Stimmzettel müssen wie in der Wahlkabine Erst- und Zweitstimme angekreuzt werden – persönlich und unbeobachtet. Der Stimmzettel wird gefaltet in den blauen Umschlag gesteckt. Auf dem Wahlschein wird eidesstaatlich versichert, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. Gemeinsam mit dem blauen Umschlag wird der Wahlschein dann in den roten Umschlag gesteckt. Der kann unfrankiert in jeden Briefkasten eingeworfen oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle der Gemeinde abgegeben werden. Aus dem Ausland müssen die Portokosten selber getragen werden.
Seit wann gibt es die Briefwahl?
Die Briefwahl bei der Bundestagswahl gibt es bereits seit 1957. Bei den vergangenen Wahlen stieg der Anteil der Briefwählerinnen und -wähler jedoch kontinuierlich an. 2017 wählten bereits mehr als 28 Prozent per Brief. Bei der diesjährigen Bundestagswahl wird auch aufgrund der Corona-Pandemie ein noch höherer Wert erwartet.
Wie sicher ist die Briefwahl?
Im Gegensatz zur Urnenwahl gibt es bei der Briefwahl keine Garantie, dass jeder Stimmzettel persönlich und geheim ausgefüllt wurde. Der Gesetzgeber habe aber „verschiedene Vorkehrungen getroffen, die einen sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf der Briefwahl gewährleisten“, sagte Bundeswahlleiter Georg Thiel dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) – etwa die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung auf dem Wahlschein.
Bei der Auszählung der Briefwahlstimmen gibt es keinen Unterschied zu den Stimmen aus den Wahllokalen: Auch ihre Auszählung erfolgt öffentlich. Sorgen um das Gewicht ihrer eigenen Stimme müssen sich Briefwählerinnen und -wähler deshalb nicht machen.
Thiel erklärt außerdem: „Die Briefwahl gibt es seit 1957, und wir haben bis heute keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in einem Ausmaß, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen könnten.“