Behauptung aus den sozialen Medien

Hausfriedensbruch durchs Maskentragen? Warum das Quatsch ist

Eine Frau trägt bei ihrem Einkauf in einem Supermarkt eine FFP2-Maske.

Eine Frau trägt bei ihrem Einkauf in einem Supermarkt eine FFP2-Maske.

Berlin. Die Maskenpflicht beim Einkaufen ist in weiten Teilen Deutschlands jüngst weggefallen. Doch viele tragen weiter freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung. In sozialen Medien wird nun die ungewöhnliche These verbreitet, das könne illegal sein.

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Wer jetzt noch eine Maske in Geschäften aufsetzt, macht sich grundsätzlich wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Das ist falsch.

Eine Person begeht nach Paragraf 123 des Strafgesetzbuches Hausfriedensbruch, wenn diese „in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt“.

Hausfriedensbruch bei entsprechenden Zutrittsregeln

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur erklärt der Leipziger Strafrechtsanwalt Tommy Kujus, dass grundsätzlich „erst einmal jeder den Laden straflos betreten“ könne, da beispielsweise in Supermärkten in der Regel keine „Einzelfallprüfung der Besucher“ stattfinde.

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Zwar kann eine Filialleitung als Hausrechtsinhaberin entscheiden, wer Zutritt zu einem Geschäftsraum bekommt. Ein Hausfriedensbruch liege jedoch erst dann vor, wenn die Zutrittsregeln oder ein Hausverbot missachten werden sollten, so Kujus. Demnach können Personen, die weiterhin eine Maske tragen, nur in Geschäften Hausfriedensbruch begehen, die eine entsprechende Zutrittsregel ausgesprochen haben.

Trotz Wegfalls der Maskenpflicht empfehlen aber mehrere Handelsketten ihrer Kundschaft sogar, Mund und Nase freiwillig zu bedecken.

Die Falschbehauptung über den Hausfriedensbruch kam etwa auf wegen der unbelegten These: Menschen, die Masken tragen, seien vergleichbar mit Maskierten, die eine Bank betreten - um diese zu überfallen.

Der Berliner Rechtsanwalt Benjamin Grunst verweist in dem Zusammenhang aber auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Damit eine Person Hausfriedensbruch begeht, muss beim Betreten eines Raumes nicht nur das Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem normalen, gestatteten Betreten abweichen (beispielsweise durch das Mitführen einer Waffe), sondern darüber hinaus auch der Wille zum Begehen einer Straftat vorhanden sein.

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Allein ein Mund-Nasen-Schutz genügt demnach also nicht für die Vermutung, jemand plane etwas anderes als einzukaufen - zumal das Tragen einer Maske heutzutage nichts Ungewöhnliches ist.

RND/dpa

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