„Champagner Sorbet“: Franzosen siegen im Prozess gegen Aldi

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil gesprochen (Symbolbild).

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil gesprochen (Symbolbild).

München. Ein Champagnereis darf nicht „Champagner“ heißen, wenn es nicht nach Champagner schmeckt. Nach jahrelangem Rechtsstreit bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die ehedem von Aldi Süd verkaufte Eissorte „Champagner Sorbet“ haben sich Frankreichs Champagnerhersteller vor dem Oberlandesgericht München gegen die in Mülheim sitzende deutsche Supermarktkette durchgesetzt.

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Laut Urteil nutzte die Benennung des Tiefkühleises das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ unberechtigt aus. Die Richter sehen das als Irreführung, wie es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung heißt.

Sorbet schmeckt nicht nach Champagner

Maßgeblich für das Urteil: Das Sorbet schmeckte nicht nach Champagner. Die französischen Kläger argumentierten, dass das dominante Aroma Birne sei, „gefolgt von Zucker, Zitronensäure und einem Hauch Alkohol“.

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Der 29. Senat kam nun ebenfalls zu dem Schluss, dass das Aldi-Produkt „keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufwies“. Letzter Punkt wurde im Laufe des Prozesses umfangreich diskutiert - denn eine Verkostung war wegen des 2014 abgelaufenen Haltbarkeitsdatums nicht mehr möglich.

Vier Gerichte in neun Jahren

Das OLG nannte die Namen von Klägern und Beklagten nicht, doch hatte der Champagnerverband Civic den Prozess publik gemacht. Der Streit hatte in den vergangenen neun Jahren vier Gerichte beschäftigt: Land- und Oberlandesgericht München, den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof.

Der EuGH hatte 2017 das entscheidende Kriterium festgelegt: Demnach verletzt der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung, „wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird“.

Das Aldi-Sorbet enthielt zwar Champagner, doch das allein genügte offensichtlich nicht, um das geforderte Champagner-Aroma zu gewährleisten. Eine Revision ließ das OLG nicht zu, da zuvor schon BGH und EuGH mit dem Fall und der Geschmacksfrage befasst waren.

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Die Anwälte des erfolgreichen Champagnerverbands sehen eine Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle: „Das gilt auch für andere beliebte Begriffe, die als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind“, sagte die Juristin Carola Onken von der Münchner Kanzlei Klaka. Aldi Süd äußerte sich zunächst nicht.

RND/dpa

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