Wieso die Landeskirche bei Sonntagsarbeit in Callcentern mitreden darf
/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/BLTGTRHTM7RYPJARJLSXAIUHMY.jpg)
Ein Landeswappen des Freistaates Sachsen hängt in einem Gerichtssaal im Sächsischen Oberverwaltungsgericht. (Archivbild)
© Quelle: Arno Burgi/dpa
Bautzen. Die evangelische Landeskirche muss bei Entscheidungen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit beteiligt werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden und eine Berufung des Freistaates zurückgewiesen. Die Landeskirche sei im Grundrecht auf Religionsfreiheit betroffen, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Hintergrund ist eine Ausnahmegenehmigung der Landesdirektion für Sonntagsarbeit in Callcentern. Daraufhin hatte die Landeskirche eine Beteiligung an laufenden und künftigen Verfahren gefordert, was die Landesdirektion aber ablehnte.
Erste Entscheidung vor zwei Jahren
Die Landesdirektion hatte sich auf das Arbeitszeitgesetz - ein Bundesgesetz - gestützt, das eine Verfahrensbeteiligung nur denjenigen zugesteht, die in eigenen Rechten betroffen sind. Im Falle der Kirche hatte die Behörde das nicht so gesehen.
Eine Klage der Landeskirche vor dem Verwaltungsgericht Dresden hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt nun mit seinem Urteil vom 11. April die Entscheidung vom April 2017.
Sonn- und Feiertage bleiben geschützt
Nach Ansicht der Richter ist die Kirche in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit betroffen, die auch eine Sonn- und Feiertagsgarantie vorsieht. Aufgrund einer noch immer geltenden Bestimmung aus der Weimarer Reichsverfassung bleiben Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt.
Der „Schutzauftrag“ sei auch von Behörden bei der Bewilligung von Ausnahmen zu beachten, hieß es. Gegen das Urteil kann Revision am Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Von LVZ