Richter: Ladenschließungen wegen Corona zulässig - Osterbesuch nicht
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Die meisten Geschäfte in den sächsischen Städten sind geschlossen.
© Quelle: Wolfgang Sens
Dresden.Die vorläufigen Rechtsschutzanträge einer Blumenhändlerin sowie einer bundesweit mit Filialen vertretenen Handelsgesellschaft wurden mit Beschlüssen vom 9. April 2020 abgelehnt (Az. 6 L 249/20, 6 L 258/20), wie ein Gerichtssprecher am Abend mitteilte.
Die Blumenhändlerin argumentierte, sie habe beabsichtigt, ihren Geschäftsablauf so zu gestalten, dass die Regeln des Social-Distancing hätten eingehalten werden können. Dies sei ihr aber nicht möglich, weil die Allgemeinverfügung keine Ausnahmen vorsehe. Daher habe sie ihren Warenbestand vernichten müssen. Ihr drohe die Insolvenz. Der Freistaat habe auch sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt, da er mögliche mildere Mittel zur Pandemieeindämmung außer Betracht gelassen habe.
Geschäftsschließung ist vom Gesetz gedeckt
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden folgte diesen Argumenten nicht. Die angeordneten Geschäftsschließungen seien von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gedeckt. Die zuständige Behörde müsse in der vorliegenden Pandemiesituation zwingend die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Erfolglos blieb zudem das Begehren einer Mutter und ihrer erwachsenen Tochter aus dem Landkreis Meißen, Erlaubnisse für gegenseitige Osterbesuche erstreiten zu wollen (Az. 6 L 252/20).
Von RND/dpa