Ministerium: Vorübergehend keine Schulbesuchspflicht für Grundschüler
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Ab Montag gilt in Sachsen für Grundschüler eine eingeschränkte Schulpflicht. (Symbolbild)
© Quelle: Christian Charisius/dpa
Dresden. Grundschüler in Sachsen müssen vorübergehend nicht zum Unterricht erscheinen. Zwei Tage vor der geplanten Wiedereröffnung von Schulen und Kitas nach einer zweimonatigen Corona-Zwangspause hat das Kultusministerium am Samstag kurzfristig die Schulbesuchspflicht für die Klassen eins bis vier ausgesetzt. Es bestehe zwar weiter eine Schulpflicht, Eltern könnten aber selbst entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen, teilte das Ministerium mit.
Mit der überraschenden Entscheidung reagierte die Behörde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom Freitag. Dieses hatte im Eilverfahren zugunsten der Eltern eines Siebenjährigen entschieden, die sich gegen die Öffnung der Grundschulen ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern gewandt hatten.
Er bedauere, dass die Richter die Unterschiede in der Entwicklung und Einsichtsfähigkeit zwischen Kindern und Jugendlichen nicht hinreichend gewürdigt hätten, sagte Kultusminister Christian Piwarz (CDU). „Dennoch respektieren wir den Beschluss und werden die Schulbesuchspflicht für Schüler im Primarbereich vorerst aussetzen“, erklärte er.
Die Festlegung des Kultusministeriums gilt bis zum 5. Juni und betrifft Grundschulen sowie den Primarbereich der Förderschulen. Das Ministerium kündigte an, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vor dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen anfechten zu wollen.
Schulen öffnen mit besonderen Hygieneschutzkonzepten
Die Landesregierung hatte in der vergangenen Woche beschlossen, dass Kitas und Schulen wieder weitgehend für den Regelbetrieb geöffnet werden. Dafür gelten besondere Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte. Diese sehen unter anderem als zentralen Punkt vor, dass Schüler verschiedener Klassen nicht miteinander in Kontakt kommen. So sollten das Infektionsrisiko gering und im Falle des Falles die Infektionsketten nachvollziehbar bleiben, hieß es aus dem Ministerium.
In der Entscheidung des Gerichtes werde jedoch von einem Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgegangen. „Für uns steht fest, dass ein Festhalten an einem Mindestabstand zwischen Kindern in den Grundschulen nicht lebensnah ist und dadurch das Recht der Kinder auf Bildung und Teilhabe massiv einschränkt wird“, betonte Piwarz.
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Von LVZ