Seit 35 Jahren in Sachsen

Drohende Abschiebung: Hoffnung für vietnamesische Familie

Pham Phi Son mit seiner Frau Nguyen Thi Guynh Hoa und Tochter Emilia in ihrem Wohnzimmer.

Pham Phi Son mit seiner Frau Nguyen Thi Guynh Hoa und Tochter Emilia in ihrem Wohnzimmer.

Dresden. Die Härtefallkommission unter Vorsitz des sächsischen Ausländerbeauftragten Geert Mackenroth will sich nun doch noch einmal um den Fall des Vietnamesen Pham Phi Son und seiner Familie kümmern. Mackenroth habe einen erneuten Antrag geprüft und festgestellt, dass ein neuer Sachverhalt die erneute Befassung der Kommission rechtfertige, teilte Behördensprecher Markus Guffler am Montag auf Anfrage mit.

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Über den neuerlichen Antrag sei aber noch nicht beraten und entschieden worden. Wahrscheinlich erfolge das in einer Sitzung der Härtefallkommission am 10. Februar kommenden Jahres. „Mit dem angenommenen Antrag geht ein Schutz des Antragsstellers vor Abschiebung einher“.

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Seit 35 Jahren hier – Fristen verletzt

Pham Phi Son lebt seit 35 Jahren in Sachsen, dennoch drohte ihm, seiner Frau und seinem Kind die Abschiebung. Zehntausende Menschen hatten sich in einer Online-Petition für den Verbleib der Familie ausgesprochen. Pham Phi Son war 1987 als Vertragsarbeiter in die DDR gekommen. Zwischenzeitlich war er allerdings länger als ein halbes Jahr wieder in Vietnam gewesen und hatte damit Fristen in Deutschland verletzt. Der Fall hatte bereits Gerichte beschäftigt, ebenso wie die Härtefallkommission des Landes, die ein Bleiberecht ablehnten.

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„Es ist eine große Erleichterung für meine Mandanten, dass sie von der Ausländerbehörde endlich die Ihnen zustehende und lang herbeigesehnte Arbeitserlaubnis erhalten haben. Auf Grund der neuen Arbeitsverhältnisse in einem lokalen Gastronomiebetrieb steht dem neuen Härtefallverfahren nun nichts mehr im Wege“, erklärte Jenny Fleischer, Anwältin der Familie. Auch die Ausländerbehörde müsse sich nach rechtlicher Prüfung darüber im Klaren sein, dass „eine Abschiebung gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und darüber hinaus nach 37 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht verhältnismäßig ist“.

Von dpa

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