In der Musterfeststellungsklage gegen die Dresdner Sparkasse hat das Oberlandesgericht Dresden den Zinssatz verworfen, den die Verbraucherschützer fordern. Was bedeutet das für Betroffene?
Dresden.Im jahrelangen Streit zwischen den sächsischen Sparkassen und der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) haben die Verbraucherschützer einen Dämpfer bekommen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat im Musterklageverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden (OSD) entschieden, dass für die Langzeitsparverträge „Prämiensparen flexibel“ nicht der von der VZS geforderte Referenzzinssatz (WX 4260) anzuwenden ist, sondern die Zinsreihe der deutschen Bundesbank für börsennotierte Wertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit (WU 9554).
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