Weniger zahlen für zu lahmes Internet? Gesetz stärkt Rechte von Verbrauchern

Das Ergebnis einer Downloadmessung wird auf der Breitbandmessung Desktop-App zu sehen.

Das Ergebnis einer Downloadmessung wird auf der Breitbandmessung Desktop-App zu sehen.

Bonn. Es ist ein Ärgernis, das Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Palme bringt: langsames Internet. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verbindung dem Vertrag zufolge eigentlich gut sein müsste - was laut Breitband-Monitor der Bundesnetzagentur leider häufig vorkommt. Ein frustrierendes Thema, bei dem es nun aber eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt: Im Dezember tritt eine Regelung im Telekommunikationsgesetz in Kraft, das die Position des Kunden und der Kundin gegenüber seinem oder ihrem Internetanbieter wesentlich verbessert: Nach Nutzung einer App zur Internetmessung können sie die Monatszahlung senken, sollte die Leistung mickriger sein als vertraglich zugesichert.

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Internettarife enthalten ein Produktinformationsblatt, in dem unterschiedliche Kategorien angegeben werden: die maximale Datenübertragung, die normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragung und das Minimaltempo. Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen – über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.

„Große Errungenschaft für Verbraucherschutz“

Verbraucherschützende sind begeistert vom neuen Minderungsrecht. „Das ist eine der größten Errungenschaften für den Verbraucherschutz“, sagt Susanne Blohm, Digitalreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Für die Provider sei das ein sehr deutlicher Fingerzeig, dass sie Verträge realistisch beschreiben müssen und keine realitätsferne Werbeversprechen mehr machen dürfen.

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Der Anspruch besteht dem Gesetz zufolge bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“. Die Vertragszahlung ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Heißt: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises.

Klagen bisher zu aufwendig

Neu ist das Thema nicht. Schon jetzt können Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine geringere Bezahlung pochen, wenn sie weniger bekommen als zugesichert. Hatte der Anbieter kein Einsehen, musste der oder die Verbrauchende vor das Amtsgericht ziehen. Daten der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur sollten dem Verbraucher im Streit mit dem Anbieter zwar helfen, der Ausgang des Verfahrens war aber ungewiss. „Wegen 30 Euro im Monat vor das Gericht zu ziehen, ist eine aufwendige Sache, das haben viele Verbraucher gescheut“, sagt vzbv-Expertin Blohm.

Das neue Minderungsrecht ist nun ein deutlich schärferes Schwert für Verbrauchende. Haben sie das Messprotokoll der Breitbandmessung-App in der Hand und ist daraus eine mickrige Leistung erkenntlich, haben sie künftig Anspruch auf Preisminderung. Mit dem Messprotokoll sollten sie sich beim Internetanbieter melden. Der muss dann reagieren.

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Häufige Messungen sind Pflicht

Wichtig sind häufige Messungen, um das neue Minderungsrecht geltend machen zu können. Laut einem im September vorgelegten Entwurf einer Allgemeinverfügung, die die gesetzlichen Vorgaben präzisiert, müssen die Nutzerinnen und Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, greift das Minderungsrecht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbarte minimale Geschwindigkeit jeweils an zwei Messtagen unterschritten wird.

Nach der Veröffentlichung des Entwurfs kam es noch zur Konsultation von Marktteilnehmenden. Die finalen Messvorgaben könnten noch etwas anders ausfallen. Dass das Minderungsrecht kommt, ist hingegen beschlossene Sache – es tritt am 1. Dezember in Kraft, die Nutzung der dafür geänderten Breitbandmessungs-App ist aber wohl erst zwei Wochen später möglich.

Internet häufig langsamer als angegeben

Wie groß ist derzeit eigentlich die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit beim Internet? Genau weiß das niemand. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zwar regelmäßig Daten von ihrer Messfunktion „breitbandmessung.de“. Zuletzt erreichten nur 73,6 Prozent der Nutzer bei stationären Breitbandanschlüssen mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Übertragungsrate. Aber: Ob sich aus den bisherigen negativen Ergebnissen Minderungsansprüche ergeben haben, ist unklar. Zudem kann man die Ergebnisse nicht beziehen auf das neue Minderungsrecht, schließlich waren es einmalige Tests, künftig sind mehrere Tests nötig.

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Und was sagen die Internetanbieter? Man werde das Minderungsrecht „vollumfänglich umsetzen“, betont ein Vodafone-Sprecher, und nach Meldungen von Kundinnen und Kunden „mit Hochdruck daran arbeiten, die versprochene Leistung zu liefern“. Zugleich gibt er aber zu bedenken, dass das Messtool „hohe Fehlerrisiken“ berge. So müsse der oder die Verbrauchende für die Messung parallel laufenden Datenverkehr ausschalten – etwa WLAN-Verbindungen zum Handy oder zum Fernseher. Tut er oder sie das nicht, könnte die Bandbreite, die im Computer per LAN-Kabel ankommt und gemessen wird, niedriger sein als tatsächlich vorhanden. Zudem sei die Messung vor allem bei hohen Bandbreiten generell ungenau.

Übliche Schwankungen im Netz

Vodafone bittet um die Nutzung eines eigenen Firmen-Messtools für Kabelinternet (Vodafone-Speedtest), das präziser sei. Klar ist aber auch: Die Messwerte der Netzagentur-Desktop-App muss Vodafone akzeptieren. Vodafone behält sich aber vor, im Verdachtsfall stichprobenhaft telefonisch bei Kundinnen und Kunden nachzuhaken.

Der Branchenverband VATM weist darauf hin, dass die im Netz üblichen Schwankungen nicht automatisch eine schlechtere Nutzungsmöglichkeit für Verbrauchende bedeutete, etwa wenn sie nur Mails downloaden oder Videos auch bei geringerer Bandbreite ruckelfrei funktionierten. „Nicht auf die Schwankungen kommt es an, sondern auf die Nutzbarkeit“, sagt VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner.

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Er ist aber überzeugt davon, dass die für Dezember erwarteten Messvorgaben der Netzagentur dem Rechnung tragen und auch den Bürgerinnen und Bürgern nutzen werden.

RND/dpa

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