Verbraucherschützer warnen: Beim Hausbau auf transparenten Bauvertrag bestehen

In der Praxis fehlen in Bauverträgen oft konkrete Fertigstellungstermine – dabei haben Bauherren einen Anspruch darauf, dass solche Dinge vorab festgeschrieben werden.

In der Praxis fehlen in Bauverträgen oft konkrete Fertigstellungstermine – dabei haben Bauherren einen Anspruch darauf, dass solche Dinge vorab festgeschrieben werden.

Mainz. Wer ein Haus bauen will, muss die Kosten und Leistungen dafür genau kennen – sonst wird das Projekt am Ende oft viel teurer als kalkuliert, oder es fehlen wichtige Standards. Bauherren sollten also darauf bestehen, dass in der Baubeschreibung sowie im Bauvertrag konkrete Leistungen sowie Fertigstellungstermine festgehalten werden. Darauf haben sie einen gesetzlichen Anspruch, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

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Bauvertrag: transparent, verständlich und konkret

Die Baubeschreibung sowie der Bauvertrag müssen transparent, verständlich, konkret und vollständig sein. Dazu gehört auch eine Definition des energetischen Standards sowie bei Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und Doppelhaushälften ein erhöhter Schallschutz. Auch Sicherheiten sollte der Vertrag explizit nennen. Die Baubeschreibung ist die verbindliche Vertragsunterlage beim Bau oder Kauf einer Immobilie.

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Praxis: Verträge oft lückenhaft

Doch Untersuchungen der Verbraucherschützer im Rahmen ihrer Bauberatung zeigen: In der Praxis läuft manches schief – sowohl bei Verträgen mit Bauträgern als auch mit Generalunternehmern fehlen oft etwa konkrete Fertigstellungstermine. Damit verbundene Vertragsstrafen werden selten vereinbart. Zudem fehlen viele kostenrelevante Leistungen, so dass eine Kalkulation der Gesamtkosten für Bauherren kaum möglich ist.

Verbraucherschützer empfehlen externe Hilfe

Wenn die Baubeschreibung ungenau ist oder Leistungen im Vertrag fehlen, ist für Bauherren das Risiko unkalkulierbarer Folgekosten hoch, warnen die Verbraucherschützer. Es lohnt sich also, auf sein Recht zu pochen und eine konkrete Baubeschreibung einzufordern. Ein externer Sachverständiger kann außerdem zur Qualitätssicherung beitragen.

RND/dpa/dale

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