Mietrecht: Wer haftet bei Glasschäden?
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Bei Glasschäden in der Mietwohnung spielt auch der Ort des Schadens eine Rolle.
© Quelle: imago/Panthermedia
Glas in einer Mietwohnung kann schnell einen Schaden abbekommen. Die Ursache liegt teilweise an einer schlechten Wärmeisolierung. Nicht immer ist klar, ob in diesem Fall der Mieter oder der Vermieter dafür haftet.
Für diese Mietsachschäden haftet der Vermieter nicht
Zunächst haftet der Vermieter grundsätzlich für alle Schäden, die an Glas entstanden sind.
Aber die Haftung bei Glasschäden unterliegt einigen Ausnahmen. Der Mieter muss nachweisen, dass er keine Schuld an dem Schaden trägt. Das bedeutet, dass der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist.
Unbedingt klären: Wo passierte der Glasschaden?
Zudem muss auch noch unterschieden werden, wo sich das Glas befindet. Ist das Glas zum Teil außerhalb der Wohnung, wie es zum Beispiel bei einem Fenster oder einer Balkontür der Fall ist, dann haftet der Vermieter, wenn es sich um höhere Gewalt handelt. Hierzu zählen alle Schäden bezüglich Sturm, Hagel, Feuer oder Wasser. Dieser Fall kann über die Gebäudeversicherung des Vermieters geregelt werden.
Diese Sonderregelung gibt es
Ist das Glas innerhalb der Wohnung zu finden, zum Beispiel Glastische, Vitrinen oder Ofentüren, dann kommt es auf den Mietvertrag an. Ist in diesem geregelt, dass der Vermieter haftet, dann hat der Mieter Glück. Findet sich dort keine derartige Klausel, bleibt der Schaden beim Mieter.
Mieter haftet: Welche Versicherung ist zuständig?
Wurde das Glas durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters beschädigt, so muss er sich an seine Versicherung wenden. Das ist entweder die Haftpflichtversicherung oder die Glasversicherung, sofern vorhanden. Falls eine dritte Person den Schaden verursacht hat, greift deren Haftpflichtversicherung oder Glasversicherung.
Die Hausratversicherung schließt in den seltensten Fällen eine Glasversicherung mit ein.
Meldepflicht: Das muss der Mieter bei Reparaturen beachten
Zu beachten ist noch Folgendes: Kleinstreparaturen können dem Mieter zugemutet werden. Allerdings dürfen diese einen Betrag von 75 Euro pro Reparatur nicht übersteigen. Der Mieter ist in der Meldepflicht. Das heißt, dass er den Schaden dem Vermieter melden muss, wenn er ihn auf den Vermieter abwälzen möchte. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Mieter bei eigenständig eingeleiteten Reparaturen ohne Kenntnis des Vermieters auf den Kosten sitzen bleibt.
RND