Kein Geld für Strom- und Gasrechnung? Was Sie wissen sollten
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Neben der Gasumlage könnten auf Kundinnen und Kunden ab Oktober noch weitere Kosten zukommen.
© Quelle: Bernd Weißbrod/dpa
Bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern landen aktuell Briefe ihrer Energieversorger im Briefkasten: hohe Nachzahlungen, ein neuer Abschlag – und auch die Gasumlage wird fällig. Deutschlands Stadtwerke rechnen beim Strom im kommenden Jahr mit Preissteigerungen von bis zu 60 Prozent – der Gaspreis ist schon jetzt etwa 30 bis 60 Prozent höher als vor dem Krieg in der Ukraine. Wenn der Brief ins Haus geflattert ist, stellt sich aktuell vielen die Frage: Was passiert, wenn ich den Preis nicht zahlen kann?
Checkliste: Ist die Erhöhung erlaubt und wirksam mitgeteilt?
Die Verbraucherzentralen raten dazu, zunächst zu prüfen, ob die Preiserhöhung erlaubt ist. Grundversorger dürfen demnach die Preise grundsätzlich erhöhen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Kostenfaktoren ansteigen, auf die sie keinen Einfluss haben. Hinzu kommt aktuell auch noch die Gasumlage: Dadurch dürfen Gasimporteure, die Ersatz für nicht geliefertes russisches Gas beschaffen müssen, Kostensteigerungen an die Verbrauchenden weiterreichen. Viele Fragen sind hier allerdings noch ungeklärt – etwa, ob die Gasumlage auch bei Verträgen mit Festpreisgarantie fällig wird.
In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, können Kundinnen und Kunden Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einlegen. Wer sich unsicher ist, findet ein Musterschreiben für einen Widerspruch bei den Verbraucherzentralen und kann sich dort auch beraten lassen. Auch der Deutsche Mieterbund kann eine Anlaufstelle für Beratung sein.
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Außerdem sollten Sie prüfen, ob die Preiserhöhung wirksam mitgeteilt wurde. Das muss in der Regel per Brief geschehen – und zwar einfach und verständlich erklärt. Bei der Grundversorgung, die die meisten Privathaushalte betrifft, muss der Brief sechs Wochen vor der Preiserhöhung eingegangen sein. Bei Sonderverträgen müssen Versorger die Kundinnen und Kunden einen Monat vorher über die Änderungen informieren – in der Regel per Brief. Sollten Sie dem Kontakt per E-Mail zugestimmt haben, ist auch das wirksam. Eine Preisänderung, die in einem Kundenportal veröffentlicht wird, reicht allerdings eher nicht aus.
Grundsätzlich gilt: Wenn Ihnen etwas an der Preisänderungsmitteilung komisch vorkommt oder intransparent ist, können Sie sich an die Verbraucherzentralen oder als Mieterin oder Mieter an den Mieterbund wenden – im Zweifel sollten Sie rechtliche Schritte prüfen. Die Verbraucherzentralen haben außerdem ein Beschwerdeportal, über das Sie auf Missstände hinweisen können. Auch der Bundesnetzagentur oder der Schlichtungsstelle Energie können Verbraucherbeschwerden gemeldet werden.
Stimmt der Verbrauch?
Überprüfen Sie unbedingt auch, ob die Preiserhöhung verhältnismäßig ist. Behalten Sie dafür Ihren tatsächlichen Verbrauch im Blick: Oft erhöhen Gasversorger den Abschlag pauschal und orientieren sich nicht daran. Vergleichen Sie also die Forderungen mit ihrem tatsächlichen Verbrauch im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Wenden Sie sich bei Unstimmigkeiten an Ihren Versorger – er ist rechtlich verpflichtet, diese höheren Abschläge genau zu begründen. Stellt er sich quer und bleibt bei seinen Forderungen, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Den Energieverbrauch noch stärker zu reduzieren, ist ein sinnvoller Schritt, um die Rechnung in Zukunft möglichst niedrig zu halten. Spartipps für Strom, Heizung und heißes Wasser gibt es zuhauf. Viele Verbraucherzentralen bieten darüber hinaus eine Energieberatung an, bei der die Wohnung oder das Haus auf besonders energieintensive Geräte überprüft werden. Wer Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld bezieht oder über ein niedriges Einkommen verfügt, kann sich für eine ähnliche Beratung an den kostenlosen Stromspar-Check der Caritas wenden.
Forderungen vom Vermieter prüfen
Viele Mieterinnen und Mieter werden voraussichtlich nicht direkt von ihrem Gas- oder Stromversorger kontaktiert, sondern von ihrem Vermieter um höhere Nebenkosten-Vorauszahlungen gebeten. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass dies nicht ohne Weiteres zulässig ist. Ein Vermieter dürfe Vorauszahlungen nur erhöhen, wenn vorher eine Abrechnung erfolgt sei. Und natürlich muss auch nur dann mehr gezahlt werden, wenn diese Abrechnung das hergibt. Auch eine Einmalzahlung, um die gestiegenen Kosten abzudecken, ist laut dem Mieterbund unzulässig.
In diesen beiden Fällen rät der Mieterbund zu einem Widerspruch. Dafür genüge eine Formulierung wie „Hiermit widerspreche ich der geforderten Vorauszahlung, da ich für die Forderung keine rechtliche Grundlage sehe.“
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Kommt Ratenzahlung oder Stundung infrage?
Sind die Preisänderungen zulässig, müssen Sie blechen. Im Idealfall haben Sie für diesen Fall eine Rücklage gebildet. Überweisen Sie – sofern es Ihnen möglich ist – beispielsweise einen monatlichen Betrag auf ein extra eingerichtetes Konto. Sollte die Erhöhung oder eine Nachzahlung dennoch ihr Budget sprengen, können Sie sich an Ihren Versorger wenden und um eine Ratenzahlung bitten.
Achten Sie darauf, dass Sie sowohl die Raten als auch den gestiegenen Abschlag durch Ihr Einkommen begleichen können. Der Versorger muss Ihnen außerdem eine zinsfreie Option anbieten. Auch eine Stundung der Zahlungen ließe sich bis zur nächsten Jahresabrechnung aushandeln. Das kommt aber nur infrage, wenn Ihre Zahlungsprobleme absehbar vorübergehend sind.
Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, prüfen Sie unbedingt, ob Sie staatliche Unterstützung erhalten können – zum Beispiel in Form von Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld oder Grundsicherung. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab prüfen, wie aussichtsreich ein Antrag ist. Formulare für einen Wohngeldantrag finden Sie in der örtlichen Wohngeldstelle oder online.
Hohe Nachzahlungen übernimmt möglicherweise das Jobcenter
Menschen, die ein zu niedriges Einkommen haben, um eine Nachzahlung für Strom oder Gas aus dem Vorjahr zu begleichen, können sich auch an das örtliche Jobcenter wenden. Auch Haushalte, die erwerbstätig sind und bislang keinen Anspruch auf Hartz-IV haben, könnten so bei einmaligen Nachschlagzahlungen Hilfe bekommen. Sie sollten den Antrag auf Leistungen vom Jobcenter so schnell wie möglich nach Erhalt der Strom- oder Gasrechnung stellen. Die Hauptsache ist, dass der Antrag innerhalb des Monats eingegangen ist, in dem die Nachzahlung fällig ist. Ist diese laut Brief des Versorgers beispielsweise bis zum 15. Oktober vorgesehen, muss der Antrag entsprechend bis zum 31. Oktober beim Jobcenter eingegangen sein.
Rentnerinnen und Rentner oder Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können sich an das zuständige Sozialamt wenden und einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Auch hier ist wichtig, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung beim Amt eingegangen ist. Nachträglich können diese Anträge nicht gewährt werden.
Gas könnte abgeschaltet werden
Im schlimmsten Fall – wenn Sie Ihre Strom- und Gaskosten nicht begleichen können – könnte der Versorger den Strom oder das Gas abschalten. Das kann passieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro im Rückstand sind. Dafür müsste der Energieversorger allerdings eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere acht Tage vorher schicken, bevor er den Gashahn zudreht. Er ist aber auch dazu verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.
Und noch etwas: Sind Sie Mieterin oder Mieter und mit Energiekostennachzahlungen im Verzug, sind Sie auch nicht vor einer Kündigung der Wohnung durch den Vermieter geschützt. Diesen Umstand kritisiert der Deutsche Mieterbund in der aktuellen Energiekrise unter anderem scharf.