Eine aus Spanien eingereiste Dresdnerin muss zwei Wochen in häuslicher Quarantäne verbringen. Die Frau scheiterte mit einem Eilantrag gegen die vom Gesundheitsamt Dresden auferlegte häusliche Isolation jetzt vor dem Verwaltungsgericht Dresden, wie Gerichtssprecher Robert Bendner mitteilte.
Die Frau war laut Bendner am 27. April 2020 auf dem Landweg nach Deutschland gereist und meldete sich beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt. Die Behörde legte daraufhin fest: Die Frau muss bis zum 11. Mai in Quarantäne. Mit einem Eilantrag forderte die Rückkehrerin die Aufhebung der Quarantäneanordnung, weil diese unverhältnismäßig sei. Sie habe in den vergangenen sechs Wochen in Barcelona allein in ihrer Wohnung unter Ausgangssperre gelebt. Die Wohnung habe sie nur zu Einkäufen im nahegelegenen Einkaufsmarkt verlassen. Sie habe keinerlei Krankheitssymptome.
Kein Corona-Test für die Reiserückkehrerin
Das Gesundheitsamt habe ihr eine Untersuchung verweigert, so die Rückkehrerin, es seien weder ein Rachenabstrich noch ein anderweitiger Virustest durchgeführt worden. Zudem empfinde sie die getroffene Anordnung als willkürlich. So seien in Leipzig andere Reisende nach einem negativen Rachenabstrich von der Quarantäneverordnung ausgenommen worden.
Die Richter der 6. Kammer folgten dieser Argumentation laut dem Gerichtssprecher nicht. Die Anordnung entspreche den Vorgaben der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung. Aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen werden könne. Dass sie sich in Barcelona sechs Wochen lang fast nur in ihrer Wohnung habe aufhalten können, sei kein Ausnahmefall. In fast allen europäischen Staaten hätten Ausgangsbeschränkungen gegolten und die Mehrheit der Bevölkerungen habe die Wohnungen nur zur Erledigung des Nötigsten verlassen dürfen.
Das Gesundheitsamt habe es dennoch für erforderlich erachtet, aus anderen Staaten eingereiste Personen unter häusliche Quarantäne zu stellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Frau bei ihren Einkäufen oder auf der Rückreise nach Deutschland mit dem Virus infiziert habe. Dabei sei zu beachten, dass Spanien zu den Staaten mit den weltweit meisten registrierten Infizierten zähle.
Aus dem Umstand, dass im Raum Leipzig Quarantänebefreiungen nach Virustestungen erfolgt seien, könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine eigene Einzelfallbefreiung ableiten. Durch die Anordnung werde auch nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Die Regelungen der Quarantäne-Verordnung seien zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Die Frau kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben. Die Quarantäne läuft noch bis zum 11. Mai...
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Von Thomas Baumann-Hartwig