Ein Polizist, der die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik infrage stellt – das passt nicht zusammen. Vor dreieinhalb Jahren hatte sich ein Beamter wegen eines Knöllchens für Falschparken mit dem Ordnungsamt in Pirna angelegt und in der üblichen Reichsbürgermanier deren Handhabe angezweifelt. Der Bundespolizist war deshalb in der Folge bereits vorläufig vom Dienst enthoben worden (DNN berichteten). Jetzt hat das Verwaltungsgericht in Dresden entschieden: Der Polizist wird aus dem Dienst entfernt. Damit verliert er nicht nur endgültig seinen Job im Staatsdienst – auch seine Pensionsansprüche sind für ihn damit passé.
Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen
Als dem Polizisten 2015 das Ordnungsamt in Pirna ein Knöllchen mit einem Verwarngeld in Höhe über 35 Euro zusendet, stellt der damalige Polizeihauptmeister lieber erst einmal krude Behauptungen auf, anstatt die Forderung zu begleichen. In verschiedenen Schreiben nennt er das Ordnungsamt in Pirna eine „private Gesellschaft“ – und bezeichnet den zugestellten Bußgeldbescheid und die später erlassene Mahnung als Amtsanmaßung.
Doch damit nicht genug. Der Beamte zog fleißig gängige Reichsbürger-Register. So erklärte der Polizist, er habe beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen Mitarbeiter der Stadtverwaltung und darüber hinaus Strafantrag gestellt, weil deren Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln zweifelhaft sei. Der Stadt setzte er eine Frist, ihre Legitimation zum hoheitlichen Handeln nachzuweisen – und verlangte obendrein eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den die Vereidigung der Vollstreckungsbeamten zurückzuführen sei.
Und es kam noch absurder: Der Polizist bezeichnete in Folge seinen Personalausweis kurzerhand als gegenstandslos. Er forderte die Pirnaer Stadtverwaltung auf, das Dokument einzuziehen und zu vernichten. Im Gegenzug beantragte der Mann einen so genannten Staatsangehörigkeitsausweis. Gegen dieses erteilte Dokument legte der Polizeihauptmeister allerdings auch noch einmal Widerspruch ein – mit der Begründung, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein, sondern ein Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen oder einem Bundesstaat.
Das Verwaltungsgericht verhängte nun die „Höchststrafe“
Bereits 2017 hatten sich zunächst das Verwaltungsgericht in Dresden und dann das Oberverwaltungsgericht in Bautzen mit dem kruden Fall beschäftigen müssen. In dem Verfahren hatte der Polizist beteuert, kein Reichsbürger zu sein und der Szene nicht nahe zu stehen. Berufliches und privates will er stets getrennt haben. Die Richter in Bautzen stellten damals in höchster Instanz allerdings fest, dass der Polizist „gestützt auf seine Überzeugung auch die Rechtmäßigkeit konkreten staatlichen Handelns infrage gestellt“ und „mithin aus seiner Überzeugung im Umgang mit staatlichen Mitarbeitern bereits Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen“ habe.
In diesem Verfahren ging es zunächst um die seitens seiner Beschäftigungsbehörde ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Dresden hatte jetzt über die Hauptsache verhandelt – und verhängte quasi die Höchststrafe: Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet laut Bundesdisziplinargesetz das Dienstverhältnis. Der Betroffene verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Auch eine Uniform darf sich der querulante Polizist nicht mehr überstreifen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats allerdings noch Berufung eingelegt werden. Sollte das der Fall sein, wären wiederum die Richter vom Oberverwaltungsgericht in Bautzen gefragt.
Von Sebastian Kositz