In Sachsen gelten wie anderswo in Deutschland ab Montag weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben. Die Landesregierung sieht angesichts rasant steigender Infektionen mit dem Corona-Virus keine Alternative und wirbt um Verständnis. Es gehe darum, die zwischenmenschlichen Kontakte auf ein Mindestmaß zu senken, sagte Ministerpräsident Michael Kretschmer. Das Ziel bestehe darin, Weihnachten wieder in einem größeren Familienkreis feiern zu können.
WELCHE REGELN GELTEN FÜR KONTAKTE?
„Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet“, heißt es in der neuen Corona-Schutzverordnung, die bis 30. November gilt. Gleiches gilt für Treffen in einer Wohnung. Sachsen erlaubt aber auch Zusammenkünfte eines Hausstandes mit verschiedenen Personen. Dann darf die Zahl von fünf Menschen aber nicht überschritten werden. Auf diese Weise soll die Begegnung vor allem von Kindern untereinander ermöglicht werden.
WELCHE EINRICHTUNGEN WERDEN GESCHLOSSEN?
Die Verbotsliste umfasst 20 Punkte. Hier eine Auswahl: Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen; Hallenbäder, Kurbäder und Thermen, soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt; Saunen und Fitnessstudios; Freizeitparks, botanische und zoologische Gärten; Volksfeste, Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte; Diskotheken, Messen und Kongresse.
Dazu kommen Museen, Musikschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Clubs und Konzerthallen; Angebote der Kinder- und Jugendhilfe; Busreisen und Hotels; Restaurants und Bars.
WELCHE EINRICHTUNGEN BLEIBEN GEÖFFNET?
Geschäfte des Groß- und Einzelhandels - allerdings darf sich hier nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bibliotheken bleiben geöffnet, aber nur im Bereich der Ausleihe von Medien. Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek sowie die Deutschen Nationalbibliothek sind uneingeschränkt geöffnet. Auch Friseure und für die Gesundheit relevante Einrichtungen wie Physiotherapien dürfen weitermachen.
WAS GILT FÜR SCHULEN?
Schulen und Kitas sollen im regulären Betrieb offen bleiben. Für die Schulen wurde jedoch eine Modifizierung vorgenommen: Gymnasiasten ab Klasse 11 und Berufsschüler müssen nun eine Maske auch im Klassenraum tragen, wenn dort die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Gleiches gilt für Fünft- bis Zehntklässler im Schulhaus. An Grundschulen, Horten sowie Förderschulen (Primarbereich) besteht im und außerhalb des Unterrichtes keine Maskenpflicht. Hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgelände aber empfohlen.
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Der Gesamtüberblick
DÜRFEN VERSAMMLUNGEN STATTFINDEN?
Versammlungen sind als stationäre Kundgebungen weiter erlaubt. Die Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass Hygieneregeln eingehalten werden. Das betrifft in erster Linie ein Abstandsgebot und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maske ist Pflicht. Dies gilt auch für den Versammlungsleiter und Ordner.
REGELUNGEN FÜR KRANKENHÄUSER SOWIE ALTEN- UND PFLEGEHEIME
Der Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen zur Betreuung behinderter Menschen ist zulässig. Die betroffenen Einrichtungen müssen jedoch Hygienekonzepte erstellen, die beispielsweise die Anzahl der Besucher regeln und die Nachverfolgung von Infektionsketten ermöglichen. Damit vermeidet man die harten Einschnitte des ersten Lockdowns, als Patienten und Pflegebedürftige für längere Zeit sozial isoliert waren.
KÖNNEN KOMMUNALE BEHÖRDEN EIGENSTÄNDIG MASSNAHMEN ERLASSEN?
Ja. Je nach der aktuellen regionalen Situation können sie Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört vor allem die Anordnung zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen.
Von dpa