Das wegen der Coronavirus-Pandemie erlassene Gottesdienst-Verbot in Sachsen verstößt nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit. Die Regelung zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung des Virus sei nicht zu beanstanden, teilte das Verwaltungsgericht Leipzig am Montag unter Verweis auf einen Beschluss vom vergangenen Freitag mit.
Gegen den Beschluss kann demnach Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Dresden eingelegt werden. (AZ: 3 L 182/20)
„Notwendig, angemessen und verhältnismäßig“
In einem Eilantrag hatte sich den Angaben nach ein Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung des sächsischen Gesundheitsministeriums von Ende März zur Bekämpfung der Pandemie gewendet. Der Antrag richtete sich demnach gegen Ziffer 7a der Verfügung, die Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit gelte jedoch nur, solange die Behörden die ergriffenen Maßnahmen fortwährend überprüften und sie nur mit kurzer zeitlicher Befristung gälten.
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Von RND/epd