Spielzeuge für Kinder sollten eigentlich keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Realität sieht aber leider anders aus: In einigen Plüschtieren, Gummibällen und Co. verstecken sich unsichtbare Schadstoffe, berichten Experten der Prüfstelle für Gerätesicherheit des TÜV Thüringen in Erfurt. Eltern sollten beim Kauf von Spielsachen für ihre Sprösslinge deshalb auf einige Hinweise auf Krankmacher achten.
Spielzeuge können krebserregende Stoffe enthalten
Hersteller von Spielsachen müssen in Deutschland die EU-Spielzeugrichtlinie einhalten. Die Richtlinie wird aber kritisiert: Vor allem das Schutzniveau von Spielzeugen bei krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sei nicht ausreichend, heißt es beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Neben erbgutverändernden Weichmachern wie Phthalaten in Kunststoffen, können auch beispielsweise textile Stoffe in Plüschtieren krebserregende Azofarbstoffe enthalten, die über die Schleimhäute aufgenommen werden, so der TÜV Thüringen.
Streng riechende Spielzeuge vermeiden
„Riecht ein Produkt unangenehm teerartig oder beißend, kann man davon ausgehen, dass die Kunststoffe in aller Regel Schadstoffe enthalten“, erklärt Marko Beckmann vom TÜV Thüringen. Dazu zählen eben Phthalate oder Azofarbstoffe. Eltern sollten sich also auf die eigene Nase verlassen und Spielzeuge links liegen lassen, die unangenehm oder sogar nach Chemie riechen.
Beim Kauf von Spielzeugen auf Qualitätssiegel achten
Spielsachen müssen zwar den EU-Richtlinien entsprechen und die sogenannte CE-Kennzeichnung tragen, jedoch ist eine unabhängige Kontrolle wie die GS-Prüfung (Geprüfte Sicherheit) keine Pflicht, so der TÜV Thüringen in einem Schreiben an Verbraucher. Das GS-Zeichen und Zertifizierungen wie „Schadstoff geprüft“ weisen darauf hin, dass das Produkt Qualitäts- und Sicherheits-Untersuchungen unterzogen wurde. Für das GS-Zeichen werden Spielzeuge auch mit mechanischen sowie elektrischen Tests und im Fall von Plüschtieren mit Entflammbarkeitstests geprüft.
GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung
Das Siegel Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) wird Produkten verliehen, die den Qualitäts- und Sicherheitsstandards des deutschen Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) entsprechen. Die im Jahr 1977 eingeführte Prüfung soll Verbrauchern eine Entscheidungshilfe beim Kauf bieten und vor gesundheitlichen Schäden schützen.
Mit der CE-Kennzeichnung wird bestätigt, dass das Produkt den EU-Richtlinien entspricht. Somit ist sie kein Qualitätssiegel. Die CE-Kennzeichnung wurde 1993 eingeführt und wird beispielsweise getesteten Spielzeugen, Elektrogeräten, Maschinen und Medizinprodukten gegeben.
Deutliche Hersteller-Kennzeichnung ist bei Spielzeugen Pflicht
Vorsicht ist auch vor Produkten geraten, deren Ursprung beziehungsweise Hersteller nicht klar deklariert ist: Auf Spielzeugen muss laut CE-Kennzeichnung eine postalische Adresse des Herstellers oder des „Inverkehrbringers“ aufgebracht sein, der das Produkt auf den Markt gebracht hat. Eine Internetadresse reicht dafür nicht aus. Auch ein eindeutiger Produktname oder eine Artikelnummer auf dem Spielzeug oder der Verpackung sind Pflicht. Fehlen diese Kennzeichnungen auf dem Spielzeug, rät der TÜV Thüringen Verbrauchern vom Kauf ab.
Von RND/bk/dpa