Das Bundesarbeitsgericht hat Betriebsräten bei der Gestaltung des firmeneigenen Facebook-Auftritts ein Mitspracherecht eingeräumt. Könnten auf der Facebook-Seite Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben, müsse der Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen, entschieden die obersten Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (1 ABR 7/15). Es war das erste höchstrichterliche Urteil zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf die sozialen Netzwerke.
Damit war der Konzernbetriebsrat eines Blutspendedienstes in Nordrhein-Westfalen in der dritten Instanz zum Teil erfolgreich. Nachdem Blutspender auf der für alle Nutzer einsehbaren virtuellen Pinnwand der konzerneigenen facebook-Seite zwei kritische Kommentare über Mitarbeiter gepostet hatten, verlangte die Arbeitnehmervertretung die Löschung der kompletten Seite. Sie sah darin ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt aber solange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.
LVZ