Das Versorgungsausgleichsgesetz schreibt vor, dass bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Rentenversorgungsansprüche jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Dies sind insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus betrieblichen Altersversorgungen sowie aus privaten Alters- und Invaliditätsvorsorgeversicherungen. Private Altersversorgungen sind zum Beispiel Lebensversicherungen, die auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind.
Dagegen unterfallen reine Kapitallebensversicherungen dem Zugewinnausgleich. Bei Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht – der Versicherungsnehmer wählt aus, ob er monatliche Rente oder einmalige Kapitalzahlung haben möchte – führt die Ausübung letzterer Variante auch dazu, dass die Versicherung nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Vom Versorgungsausgleich ausgenommen sind solche Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht ausreichend verfestigt sind oder ein Ausgleich unwirtschaftlich wäre. Ebenso können ausländische Anrechte sowie Anrechte bei überstaatlichen Versorgungsträgern nicht bei der Scheidung ausgeglichen werden.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Rentenversorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies bei der Scheidung beantragt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind die Ehegatten verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich notwendigen Auskünfte zu erteilen. Diese Auskünfte holt das Gericht von Amts wegen ein. Bezieht ein ausgleichsverpflichteter Ehegatte bereits eine laufende Versorgung aus einem auszugleichenden Anrecht, ist er also bereits Rentner, so kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung einen Ausgleichswert als Rente verlangen, wenn er selbst Rentner wird.
Die Ehegatten können jedoch auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Eine solche Vereinbarung bedarf vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung oder der Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll.
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RAin Antje Liebig
Kanzlei für Familien- und Erbrecht
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Von Rechtsanwältin Antje Liebig