Widerstand gescheitert: Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage des Linken-Stadtrats Norbert Engemaier gegen die Wahl von Hartmut Vorjohann abgewiesen.
Engemaier wollte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt André Schollbach, der auch Fraktionschef der Linken im Stadtrat ist, die Wahl des CDU-Politikers im November 2016 für rechtswidrig erklären lassen. In der Vorlage der Stadt für die Stadträte zur Wahlentscheidung hätten wesentliche Informationen gefehlt. Damit sei die Ladung zur Sitzung nicht ordnungsgemäß gewesen, argumentierten die Kläger unter anderem. Eine Vertagung der Wahl hatte der Stadtrat damals mehrheitlich abgelehnt.
Konkrete Wiederholung nicht möglich
Doch auf die Argumente kam es nun gar nicht an. Die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer wies die Klage nach ihrer mündlichen Verhandlung am Dienstag mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 7 K 127/17) ab. Darüber informierte das Gericht am Mittwoch.
Demnach hielten die Richter Engemaiers Argumente „nicht für entscheidungserheblich“. Die Kammer wies die Klage bereits als unzulässig ab, da das für eine solche Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht gegeben“ sei. Voraussetzung für ein solches schützenswertes Interesse sei das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es müsse nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich sein, dass der Kläger als Stadtratsmitglied durch den beklagten Stadtrat bei der Wahl eines Beigeordneten erneut in vergleichbarer Weise verletzt werde.
Die Kammer hat eine Wiederholungsgefahr verneint und führte dazu laut Gerichtsmitteilung insbesondere an, dass Beigeordnete für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt werden. Die nächsten Wahlen seien somit erst in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten. Es sei völlig offen, ob der Kläger nach den Kommunalwahlen im Mai 2019 erneut ein Stadtratsmandat erhalten werde. Ob weitere Gründe dem Erfolg der Klage entgegen gestanden hätten, habe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung mehr bedurft.
Berufung zulässig
Schollbach hatte schon in der Verhandlung argumentiert, es könne nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abhängen, ob die Verletzung der Rechte des klagenden Stadtrats geprüft werde. Die Klage war seit Januar 2017 anhängig. Seit diesem Zeitpunkt hätte es jederzeit zu einer neuen Wahl kommen können, wenn ein Bürgermeister vor dem Ende seiner regulären Amtszeit ausgeschieden wäre. Das beeindruckte die Kammer offenbar nicht.
Die Entscheidung sei den Beteiligten bisher lediglich telefonisch mitgeteilt worden, hieß es am Mittwoch. Gegen sie kann binnen eines Monats nach schriftlicher Zustellung des vollständigen Urteils ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Von fkä